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ordnung recipirt gewesen, aNein durch das Edikt der Gräfin von Pötting, Besitzerin der Grafschaft Hachenburg, und des Grafen Johann Wilhelm von Sayn - Attenkirchen vom 30. März 1762 wurde der Gebrauch derselben mit der ausdrücklichen An­ordnung untersagt,daß in streitigen Sachen nur die Gemeine Kaiserliche Ordnung zur Anwendung zu bringen sei"*).

Hiermit singen fast alle Lokal-Rechtsgewohn­heiten, welche bis dahin bestanden haben mögen, gänzlich zu verschwinde» a», und auch nach der Vereinigung Bendorfs mit der Grafschaft Sayn- Altenkirchen, in welcher sich hinsichtlich der ehelichen Gütergemeinschaft bereits ein Statnt ansgebildet hatte, kam in Bendorf weder dieses noch der größere Thcil der sonst für die ganze Grafschaft erlassenen Verordnungen, als auf die hier schon bestehende Rechtsverfassuug sich beziehend, zur Anwendung; so daß für Vendorf nur wenige statutarrechtliche Bestimmungen, uud zwar in Beziehung auf das

') In einem Berichte vom 19. März l7l4 bat ein damaliger Iustizamtmann von Benders die Canzlei in Altenkirchen, daß sie ihm die gemeine Kaiserliche Ordnung" mittheilc» möge, worauf diese am 9. April ncml, I. rescribirte: So viel die gemeine Kaiscrl. Ordre betrifft, so wissen wir nicht, was der Herr Vogt damit verstanden haben will, indem leine andern Recht« als das rnrz>. jur. eiviliz et canunioi, und die receL«»» im^rii vorhanden, worüber so viele »»wie« commentirt und glossirt haben, u. s w. Was aber die Kassation der Nass. Lande«-Ordn. anbetrifft, so hat es darum nicht diese Meinung, daß auch alle cni>«,iet»<!ine» Ine»,,^ kassirt und aufgehoben sein sollten, sondern es wird billig »In Meldung sowohl des proponirten als anderer Streit« » » auf dasjenige zuvörderst gesehen, was > Llrn in dergleichen Fallen Herkommens gewesen, wenn aber keine rechtsveständige Gewohnheit vorhanden, alsdann retournirt man zu den gemeinen Rechten u. s. w.

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