XVIII

Güterrecht der Ehegatten ganz verschiedene von jenen, welche in den übrigen Sayn'schen Landes- theilen bestehen, vorkommen, und selbst die, welche als solche bezeichnet werden, zum Theil nicht ein­mal auf voller Gewißheit beruhen.

Das Schwankende in den wenigen Gewohn­heitsrechten aber liegt zum Theil auch in der Oert- lichkeit, indem Bendorf dnrch seine Lage ganz von der übrigen Grafschaft Altenkirchen getrennt, nur etwa 3000 Einwohner zählt, so daß viele Rechts­verhältnisse so selten vorkommen, daß sie in der Er­innerung der Einwohner oder der Richter sich nicht erhalten konnten. Man sieht sich daher anch ver­geblich nach einem gleichmäßigen Verfahren nnd nach übereinstimmenden Erkenntnissen in der altern Amts-Registratur um, welche hauptsächlich nnr die Beweise einer schwankenden, unordentlichen Justiz- Verwaltung liefert.