XVIII
Güterrecht der Ehegatten ganz verschiedene von jenen, welche in den übrigen Sayn'schen Landes- theilen bestehen, vorkommen, und selbst die, welche als solche bezeichnet werden, zum Theil nicht einmal auf voller Gewißheit beruhen.
Das Schwankende in den wenigen Gewohnheitsrechten aber liegt zum Theil auch in der Oert- lichkeit, indem Bendorf dnrch seine Lage ganz von der übrigen Grafschaft Altenkirchen getrennt, nur etwa 3000 Einwohner zählt, so daß viele Rechtsverhältnisse so selten vorkommen, daß sie in der Erinnerung der Einwohner oder der Richter sich nicht erhalten konnten. Man sieht sich daher anch vergeblich nach einem gleichmäßigen Verfahren nnd nach übereinstimmenden Erkenntnissen in der altern Amts-Registratur um, welche hauptsächlich nnr die Beweise einer schwankenden, unordentlichen Justiz- Verwaltung liefert.
