Dritter Abschnitt.
Von dem Solmssischcn Landrechte und
den übrigen Partikular-Rechten derFürst-
lich Solmssischen Standcsherrschaften.
Unter den geschriebenen heute noch zur Anwendung kommenden Landrechten des Ostrheinischen Bezirks ist das SoIms fische das älteste.
Die Grafschaft Solms-Braunfcls war ehemals ein reichsunmittclbares Gebiet, und ist jetzt eine dem Fürstl. Hause Solms-Vraunfels gehörige Standesherrschaft. Sie hat sich aus früher» Theiluugc» des Gräflichen Hauses Solms svergl. v. d. Nahmer Handbuch des rheinischen Particular-Rechts III. S.439) gebildet, und steht theils unter König!. Preußischer Hoheit, theils unter der des Großherzogs von Hessen-Darmstadt.
Zn dem erstgcdachten Thcile der Grafschaft gehört:
l. das Instiz-'Amt Brannfels, und 3. das Justiz-Amt Greifcnstein.
Die GrafschaftSolmö-Lich (odcrSolms- Hohensolms-Lich), ebenfalls ehemals ein reichsunmittclbares Gebiet, uud jetzt Stalldesherrschaft, gehört dem Fürsten von Solms-Lich. Sie ist, so wie die Grafschaft Solms-Braunfcls, auch aus den frühern Theilungcn des graflichen Hauses Solms durch verschiedene Verzweigungen gebildet worden (vergl. v. d. Nahmer a. a. O. S.44l), uud steht dem größern Theile nach unter der Hoheit des Groß-
