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Herzogs von Hessen-Darmstabt. Zum Preußischen Gebiete gehört nur das Justiz-Amt Hohensolms, welches früher eine besondere Linie des gräflichen Hauses besaß (vergl. v. d. Nahmer a. a. O. S. 349).

In beiden Grafschaften gilt das Solms si sch c Landrecht, welches am 4ten April 1571 publicirt worden ist, und dessen Gültigkeit sich wenigstens theilweise auch noch auf einige benachbarte Länder erstreckt.

Es fehlt zwar an urkundlichen Beweisen dar­über, daß diese Publikation auch für Hohensolms Statt gehabt habe; allein es kann dieses darum doch nicht bezweifelt werden, da sich dasselbe auch dort in voller Anwendung befindet.

In dem Publications-Patente wird gesagt: Es sollen auch alle vorige alte Landbreuch und gewonheyten, so diesen Unserer Ordnungen und Sahungen ungemes und entgegen, gcntzlich auf- gehebt, cassirt und abgethan seyn, wie Wir sie auch hiermit wissentlich also cassiren, aufheben und abthun. Es ist auch unser will und mey- nung, daß sich einiger Fall der in gegenwärtiger Unser Ordnung nit begriffen künfftiglich begeben und zutragen würde, daß derselbig nicht der ob- berürten alten und aufgehellten gewonheitcn oder breuchen, sondern den allgemeinen beschriebenen Kayserlichen Reckten und Constitutionen nach gc- urtheilt, dccidirt und gericht soll werden."

Hiernach gehört also der jenem Landrechte vor­hergegangene Rechlszustand nur der Geschichte an.