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Herzogs von Hessen-Darmstabt. Zum Preußischen Gebiete gehört nur das Justiz-Amt Hohensolms, welches früher eine besondere Linie des gräflichen Hauses besaß (vergl. v. d. Nahmer a. a. O. S. 349).
In beiden Grafschaften gilt das Solms si sch c Landrecht, welches am 4ten April 1571 publicirt worden ist, und dessen Gültigkeit sich wenigstens theilweise auch noch auf einige benachbarte Länder erstreckt.
Es fehlt zwar an urkundlichen Beweisen darüber, daß diese Publikation auch für Hohensolms Statt gehabt habe; allein es kann dieses darum doch nicht bezweifelt werden, da sich dasselbe auch dort in voller Anwendung befindet.
In dem Publications-Patente wird gesagt: „Es sollen auch alle vorige alte Landbreuch und „gewonheyten, so diesen Unserer Ordnungen und „Sahungen ungemes und entgegen, gcntzlich auf- „gehebt, cassirt und abgethan seyn, wie Wir sie „auch hiermit wissentlich also cassiren, aufheben „und abthun. Es ist auch unser will und mey- „nung, daß sich einiger Fall der in gegenwärtiger „Unser Ordnung nit begriffen künfftiglich begeben „und zutragen würde, daß derselbig nicht der ob- „berürten alten und aufgehellten gewonheitcn oder „breuchen, sondern den allgemeinen beschriebenen „Kayserlichen Reckten und Constitutionen nach gc- „urtheilt, dccidirt und gericht soll werden."
Hiernach gehört also der jenem Landrechte vorhergegangene Rechlszustand nur der Geschichte an.
