zumal da auch der Gerichtsgebrauch sich genau »ach jcuer Verordnung bemessen hat.
Die Abfassung jenes Landrechts war dem Syndikus der freien Stadt Frankfurt, Johann Fichard, übertragen worden, welcher auch die Frankfurter erneuerte Reformation vom Jahre 15?8 abgefaßt hat. Mit dieser stimmt das Solmssische Landrecht, gleich den meisten Laudrechten der benachbarten Lander, im Wesentlichen überein. Es existiren davon mehrere Ausgaben, allein es ist nur die vom Jahre 157l als Original-Ausgabe anzuseheu, indem die später erschienenen Ausgaben nur Privat-Unternehmungen der Drucker, und durch häufige Fehler entstellt sind.
Den Inhalt und Zweck des Landrechtes giebt das Einführuugs-Pateut mit folgenden Worten näher an: „daß man befnnden, dieweil die Kaiserlichen Rechte etwas weitläuftig lind dem gemeinen Mann unverständlich, daß derselbe Verwegen mchrentheils eines gemeinen unbeschriebenen Landbrauchs, so von alten Zeiten in den Grafschaften (wie auch gemeinlich fast bei andern Herrschaften) eingeschlichen, bis daher sich gehalten; welcher aber, ob er wohl in etlichen Puukteu und Sachen den Rechten nnd der Billigkeit auch uicht uugemäß, uud derohalben ihn» dem gemeinen Mann ohne Zerrüttung schwerlich zu entnehmen, doch des mchrentheils unrichtig ungleich, zweiffelich, disputirlich, auch wohl ihm, selbstcn widerwärtig ist, also, daß oftmals vielerlei beschwerliche Unrichtigkeit und Confusiones in den
