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Unterdessen ging mit den vorhin erwähnten Landgerichten die Veränderung vor, daß die Verhandlung und Entscheidung streitiger Rechtssachen in erster Instanz vor die nnr hin und wieder angestellten, der Rechte kündigen Amtsverwalter, in zweiter und höherer Instanz aber vor die Canzlei verwiesen wurde, während jene nach den einzelnen Kirchspielen in kleinere Gerichtsberinge abgetheilt, bald nnter dem Vorsitz und nntcr directer Leitung von Seiten der Amtmänner die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit besorgten, bald solche in der Art betrieben, das; die in dieser Hinsicht von ihnen aufgenommenen Verhandlungen der amtlichen Bestätigung unterlagen.
Nur in der, von Graf Friedrich neu gegründeten Stadt Neuwied sollte «ach dem Privilegium vom ?. Juni 1662 ein aus ihrer Mitte erwählter, aus gualificirten und tüchtigen Personell bestehender Magistrat nnter dem Vorsitz des Stadtschnlt- heißeu, — also ein Collegium in Civil- und bürgerlichen Sachen oognitionem und nach den im ^ich üblichen Rechten in erster Instanz, vorbehaltlich der Appellation, zu urtheilen Macht ha- ^' Ueberhaupt sing mit der Zunahme der Be- vo terung, mit Vermehrung der Berührnngspnukte "nd Veränderung so vieler andern Verhältnisse, besonders gegen das Lebensende des in dem Jahre 1698 verstorbenen Grafen Friedrich, dann unter der Regierung des Grafen Friedrich Wilhelm von 17N4 bis 1737 auch die Verwaltung der
