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Unterdessen ging mit den vorhin erwähnten Landgerichten die Veränderung vor, daß die Ver­handlung und Entscheidung streitiger Rechtssachen in erster Instanz vor die nnr hin und wieder an­gestellten, der Rechte kündigen Amtsverwalter, in zweiter und höherer Instanz aber vor die Canzlei verwiesen wurde, während jene nach den einzelnen Kirchspielen in kleinere Gerichtsberinge abgetheilt, bald nnter dem Vorsitz und nntcr directer Leitung von Seiten der Amtmänner die sogenannte freiwil­lige Gerichtsbarkeit besorgten, bald solche in der Art betrieben, das; die in dieser Hinsicht von ihnen aufgenommenen Verhandlungen der amtlichen Be­stätigung unterlagen.

Nur in der, von Graf Friedrich neu gegrün­deten Stadt Neuwied sollte «ach dem Privilegium vom ?. Juni 1662 ein aus ihrer Mitte erwählter, aus gualificirten und tüchtigen Personell bestehen­der Magistrat nnter dem Vorsitz des Stadtschnlt- heißeu, — also ein Collegium in Civil- und bür­gerlichen Sachen oognitionem und nach den im ^ich üblichen Rechten in erster Instanz, vorbe­haltlich der Appellation, zu urtheilen Macht ha- ^' Ueberhaupt sing mit der Zunahme der Be- vo terung, mit Vermehrung der Berührnngspnukte "nd Veränderung so vieler andern Verhältnisse, be­sonders gegen das Lebensende des in dem Jahre 1698 verstorbenen Grafen Friedrich, dann un­ter der Regierung des Grafen Friedrich Wilhelm von 17N4 bis 1737 auch die Verwaltung der