Die Publikation derselben erfolgte in den frü­heren Zeiten durch Vorlesungen in den Kirchen von den Kanzeln, sodann theils durch Anschlagen und Anheften an öffentlichen Orten, und theils dnrch öffentliches Ablesen vor den Kirchen und in den Gemeinden.

In der Stadt Neuwied wurden mauche Ver­ordnungen bei Trommelschlag bekannt gemacht und seit der Mitte des vorigen Iahrhuuderts auch meh­rere durch das daselbst im Druck erschienene Wo­chenblatt verkündiget.

Die Bescheinigungen über die gehörige Be­kanntmachung der erlassenen Verordnungen sind, theils weil man auf die Sammlung derselben nicht überall genügende Aufmerksamkeit verwendet zu haben scheint, theils weil seit 1806 aus dem Ar­chive und ans den andern Registraturen der Be­hörden viele hierhin einschlagende Acten an Nas­sauische, auch Preußische Behörden abgegeben, hin und wieder mangelhaft.

Ueberhaupt aber fehlt es bis jetzt an einer vollständigen öffentlichen Sammlung der Neuwie­dischen Gesetze und Verordnungen uud selbst die einzelnen Behörden und Beamten scheinen vorhin nach vollständigen Sammlungen nicht sehr gestrebt zu haben.

Ein besonderes für die Grafschaft Neuwied entworfenes Landrecht ist nicht vorhanden.