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Es ist aber die Nassau-Katzenellenbogensche Landesordnung und zwar gewiß schon in der ganzen letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, anfangs durch den Gerichtsgebrauch angenommen, uud diese Reccptiou später durch die Ncuwiedische Special- Verordnungen landesherrlich anerkannt und sanc- tionirt worden.
Daß hie Nassau-Katzenellenbogensche Landord- nung iu dem gedachten Zeiträume bereits Eingang hier gefunden hatte, dafür finden sich auch die Belege in der Privatsammlnng Neuwiedischer Special- Verordnungen, welche ein früherer Wiedischcr Beamter :c. Melsbach, anscheinlich in den 1780gcr Jahren veranstaltet und mit Bemerkungen versehen hat.
In diesen Bemerkungen ist namentlich bei den Specialverordnungen vom 10. Dezember 1705 und vom 34. Februar 1747 die Reccption der Nassau- Kahcncllenbogcnschen Landcsorduung mit den bestimmten Worten:
„Nach der hier eingeführten Nassauischen Land- „ordnung"—
„die hier recipirte Nassauische Landesord- „nung u. s.w." — beurkundet, und dasselbe bestätigen die Acten, überschrieben: „Verordnung betreffend den Nießbrauch, vom 38. Febr. 1803," worin die damaligen Rcgie- rungsmitglicder v. Gärtner, v. Mülmann und Hachenberg mit andern Beamten die Reception der mehr genannten Landesordnung in der Grafschaft
