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Neuwied für ganz ausgemacht und unzweifelhaft in der Art anerkannt haben, daß sie in «ub^ich'um recipirt, mithin vor den Bestimmungen des gemei­nen deutschen Rechts, jedoch im Collisionsfall mit andern Neuwiedischen Specialverordnungen erst nach diesen in Anwendung zu bringen sei.

Indem nun die erwähnte Specialverordnung vom 2«. Februar 18N3 von der Reception der Nas­sau-Kahenellenbogenschen Landesordnung im All­gemeinen und nicht von der Reception einzelner Theile oder Bestimmungen derselben spricht; so möchte denjenigen nicht beizupflichten sein, welche dieselben nicht ihrem ganzen Inhalte nach, son­dern nur in einzelnen Theilcn angewendet wissen wollen.

Daß auch die Nassau-Kahenellenbogensche Ge­richtsordnung in der Grafschaft Neuwied recipirt worden sei, ergiebt sich schon daraus, daß die Vor­schriften derselben von der gegenwartigen Fürst­lichen Regierung mehrmals in ^uäioanllo befolgt worden.

Die Nassau-Katzencllenbogensche Polizeiord­nung soll nach den oben erwähnten Melsbach'schen Bemerkungen zu den Neuwiedischen Specialver- ordnuugen vom 14. Januar 1767 und 16. Fe­bruar 1768 auch in der nieder« Grafschaft reci­pirt sein.

Insoweit, als in der Nassau-Kahenellenbogen­schen Landordnung selbst auf diese Polizeiordnung Bezug genommen wird, wie z. B. hinsichtlich der