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Neuwied für ganz ausgemacht und unzweifelhaft in der Art anerkannt haben, daß sie in «ub^ich'um recipirt, mithin vor den Bestimmungen des gemeinen deutschen Rechts, jedoch im Collisionsfall mit andern Neuwiedischen Specialverordnungen erst nach diesen in Anwendung zu bringen sei.
Indem nun die erwähnte Specialverordnung vom 2«. Februar 18N3 von der Reception der Nassau-Kahenellenbogenschen Landesordnung im Allgemeinen und nicht von der Reception einzelner Theile oder Bestimmungen derselben spricht; so möchte denjenigen nicht beizupflichten sein, welche dieselben nicht ihrem ganzen Inhalte nach, sondern nur in einzelnen Theilcn angewendet wissen wollen.
Daß auch die Nassau-Kahenellenbogensche Gerichtsordnung in der Grafschaft Neuwied recipirt worden sei, ergiebt sich schon daraus, daß die Vorschriften derselben von der gegenwartigen Fürstlichen Regierung mehrmals in ^uäioanllo befolgt worden.
Die Nassau-Katzencllenbogensche Polizeiordnung soll nach den oben erwähnten Melsbach'schen Bemerkungen zu den Neuwiedischen Specialver- ordnuugen vom 14. Januar 1767 und 16. Februar 1768 auch in der nieder« Grafschaft recipirt sein.
Insoweit, als in der Nassau-Kahenellenbogenschen Landordnung selbst auf diese Polizeiordnung Bezug genommen wird, wie z. B. hinsichtlich der
