Bestrafung des Wuchers, ist die Reception nicht zu bezweifeln, übrigens aber sind die meisten Bestimmungen dieser Polizeiordnung durch so viele andere Neuwiedische, Nassauische und Preußische Polizei- Verordnungen aufgehoben und verändert worden, daß bei der genauen Vergleichuug und Sichtung nur wenige Festsetzungen davon anwendbar bleiben.
Was endlich die Nassau-Katzenelleubogensche Bergordnung vom 1. September 1559 betrift; so ist solche nach Ausweis älterer Acten in Berg- und Hüttensachen befolgt worden, aber eine besondere Receptionsurkunde hierüber liegt ebenfalls nicht vor.
Erst in der am 16. Juni 1«28 Allerhöchst bestätigten Urkunde, die standesherrlichen Rechte des Herrn Fürsten zn Wied in Beziehung auf die Berghoheit und die Dcinstinstruction für das Fürstliche Berg- und Berggerichtsamt zn Wied betreffend (H. ?.), ist bestimmt, daß die genannte Bergordnung, den Verfügungen und Erkenntnissen, so weit ihre Vorschriften noch anwendbar und nicht durch spätere Gesehe und Gerichtsbrauch abgeändert worden, neben dem als gemeines Bergrecht geltenden Allgemeinen Preuß. Landrechte (II. Theil 16. Titel) zum Gruude zu legen sind.
Die Nassau - Katzenelleubogensche Land-Gerichts- Polizei- und Vergordnungen verdanken den Nassauischen Grafen, welche seit des Grafen Walram I. Tode 1-1020 in zwei Hauptlinien, in die Nassau-Walramsche und Nassau-Ottoische Linie
