/-"
l.IV
abgetheilt waren, und zwar den Grafen aus der Ottoischen Linie ihre Entstehung").
Der Graf Johann V. von dieser Linie besaß Siegen und Dillcnburg mit ihren Zubehörungen ganz, sodann Theile von Löhnberg, Ellar, Hadamar, Diez, Epstein, Katzcnellenboge» u. s. w., und er nahln in dem Jahre 15N0 den Titel eines Grafen von Nassau-Kahencllenbogen a».
So wie dessen Vorfahren sich bereits als gute Regenten und weise Gesetzgeber gezeigt und schon in dem Jahre 1475 Hofgerichte zu Dillenburg und Siegen, sodann 1489 ein solches gleichfalls zu Hadamar errichtet, und mehrere höchst zweckmäßige Verordnungen erlassen hatten; so geschah solches auch von Johann V. und seinen Nachfolgern.
Dessen Sohn Wilhelm mit dem Beinamen: der Reiche, hat zuerst am 1. September 1559 die Nassau-Katzencllenbogensche Bcrgordnung für die Acmtcr Siegen, Dillenburg, Grund, Sell und Burbach publiziren lassen.
Wilhelms Sohn, Graf Johann der Acltere ließ nicht nur am 22. Mai 1592 noch eine sogenannte kleine Bergordnung für das Fürstenthum Siegen ergehen, sondern hatte auch bereits den Entwurf zu einer Allgemeinen Gerichts- und Landesordnung beschlossen.
') Weißthum der Gesetze, Orbnungen und Vorschriften, welche l» die Nassauische witsche Länder, Ottoischer Linie ergangen sind. Erster Theil, Vorbericht u. s. n>. Hadamar, 1802.
