408
Zuz..433. , tz. i«99.
Vormünder, welche in der letzten Willensverordnung eines Ascendcnten des Mündels ernannt sind, sind von der Cautionsbestellung ganz befreit. Trier. L. N. Tit. 11. §. 5.
§. 1098!». Mapnz. ^,-,^ angesessener Vormund ist zwar keine Caution zu
leisten schuldig, doch sind seine Güter dem Pflegbefohlenen von der Zeit der angetretenen Normundschaft stillschweigend verpfändet. Maynz. L. R. Tit. V. tz. 9. Zi« §. 438. §. 1100.
Nassau. ,^^ Oebäude, welche der Curatcl unterworfenen Per
sonen, oder milden Stiftungen und Corporationen angehören, müssen in die Brand-Assecuranzkataster eingetragen werden, und erste« bis zur Zeit, wo der Eigentümer über sein Vermögen disponiren kann, der Brandassecuranz - Anstalt einverleibt bleiben. Nass. Vcrord. voi« Z^. März 1808. §. 1101. Dem Mündel steht, wenn derjenige, der sein Geschäft nicht als Vormund führte, in Concurs verfällt, wegen aller aus dessen Geschäftsführung herrührender Forderungen und Schadenersatzansprüche an dem Vermögen desselben kein gesetzliches Pfandrecht, sondern nur ein befreiter Platz unter den Chirographargläubigern zu. Nass. Katz. L. O. Th. l. Tit. 14. §. 15.
Zu 8. 448. §. 1102.
Trier
Zur Nichtigstellung des Inventars über das Vermögen eines Abwesenden, sollen die Mobilien unvcrwcilt öf» fentlich versteigert werden, und das erlöste Geld hat der Curator sogleich gegen hinlängliche gerichtliche Sicherheit verzinslich auszuleihen. §. 7. der Trier. Verord. vom 5. Febr. 1761.,
Wieb.
