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Zuz..433. , tz. i«99.

Vormünder, welche in der letzten Willensverordnung eines Ascendcnten des Mündels ernannt sind, sind von der Cautionsbestellung ganz befreit. Trier. L. N. Tit. 11. §. 5.

§. 1098!». Mapnz. ^,-,^ angesessener Vormund ist zwar keine Caution zu

leisten schuldig, doch sind seine Güter dem Pflegbefohlenen von der Zeit der angetretenen Normundschaft stillschwei­gend verpfändet. Maynz. L. R. Tit. V. tz. 9. Zi« §. 438. §. 1100.

Nassau. ,^^ Oebäude, welche der Curatcl unterworfenen Per­

sonen, oder milden Stiftungen und Corporationen angehö­ren, müssen in die Brand-Assecuranzkataster eingetragen werden, und erste« bis zur Zeit, wo der Eigentümer über sein Vermögen disponiren kann, der Brandassecuranz - An­stalt einverleibt bleiben. Nass. Vcrord. voi« Z^. März 1808. §. 1101. Dem Mündel steht, wenn derjenige, der sein Geschäft nicht als Vormund führte, in Concurs verfällt, wegen aller aus dessen Geschäftsführung herrührender Forderungen und Schadenersatzansprüche an dem Vermögen desselben kein gesetzliches Pfandrecht, sondern nur ein befreiter Platz unter den Chirographargläubigern zu. Nass. Katz. L. O. Th. l. Tit. 14. §. 15.

Zu 8. 448. §. 1102.

Trier

Zur Nichtigstellung des Inventars über das Vermö­gen eines Abwesenden, sollen die Mobilien unvcrwcilt öf» fentlich versteigert werden, und das erlöste Geld hat der Curator sogleich gegen hinlängliche gerichtliche Sicherheit verzinslich auszuleihen. §. 7. der Trier. Verord. vom 5. Febr. 1761.,

Wieb.