Trier.

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§- 1^^- Zuz. 456.

Alle Forderungen des Pflegbefohlenen, welche nicht Sayn-Aum«

gerichtlich versichert sind, muß der Vormund binnen Jah­resfrist nach Uebernahme der Vormundschaft gerichtlich ver. sichern lassen, oder eintreiben, und wenigstens einklagen. §. 11. der Vormundsch. Instrukt.

Versäumt er dies, so muß er nach Ablauf des Jah­res selbst dafür haften, und kann sich dagegen durch keine Einrede, z. B. daß die Eltern des Pupillen das Geld auf Handschrift ausgeliehen, daß der Schuldner zur Zeit noch in guten Vermögens-Umstanden gewesen, oder er ebenfalls auf Handschrift ihm Darlehn gegeben habe, dagegen schützen. Daselbst.

tz. 1104. Zu I. 466.

Der Curator eines Abwesenden soll das baare Geld, sobald ein Merkliches, etwa 100 Gulden, eingegangen ist, unter Sclbsthaftung bei der ersten Gelegenheit gegen ge­richtliche Sicherheit anlegen. §.8. das.

tz. 1105. Baare Gelder des Pflegbefohlenen, welche beim An-Gay«-Alten» tritte der Vormundschaft vonäthig sind, oder während der­selben eingehen, so weit sie nicht zum Unterhalte des Mün­dels oder zur Bestreitung anderer nöthiger Ausgaben erfor­derlich sind, muß der Vormund innerhalb drei Monaten auf Zinsen ausleihen. Z. 13. der Vormundsch. Instrukt.

So viel thunlich, sollen die Pupillengelder auf große Posten ausgeliehen und nicht zerstückelt werden. Daselbst.

Hat der Vormund sofort keine Gelegenheit zum Aus­leihen, so muß er die dazu bereit liegende Summe durch öffentlichen Anschlag am Amthaus oder auch durch Ein«

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Archen.