410
lückung in ein Wochenblatt bekannt »lachen, um sich da» durch bei Ablegung seiner Rechnungen legitimiren zu können. Daselbst. Werden die Vorschriften der beiden vorhergehenden Artikel vom Vormunde versäumt, so muß er selbst nach Ablauf der drei Monate das Geld mit 5 vom hundert verzinsen. Daselbst. Jedoch ist die Anwendung der vorwitzigen Gelder zun» Ankaufe liegender Güter für den Pflegbefohlcnen mit Vor« wissen und Genehmigung des Iustizamtes erlaubt, tz. 14. das.
§. 1105». Maynz. Die Curatorcn und Vormünder solle» das in ihrer
Hand befindliche entbehrliche Geld der Pflcgkindcr in die Gerichtskiste niederlegen.
Maynz. L. R. Tit. V. §. 17.
Zu z. 467. tz. 1106.
Sayn-Alte». Hein Vormund darf Pupillengelder anders als auf gerichtliche Hypotheken ausleihen. Vormund. Instrukt. von 1750.
Zu 8. 47«. Sayn-Alttne,
§. 1107. Lehnt der Vormund Pupillengelder auf Handschriften aus, so ist er schuldig, das Kapital nebst Zinsen unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen zu ersetzen, ohne daß er dem Pupillen deshalb an den Schuldner verweisen darf, tz. 14. das.
Zu z. 5oi. tz. 1108.
^lirch?" Neue Prozesse, mit Ausnahme klarer Schuldforderun- gen, darf der Vormund ohne vorherige Einholung, des Ra- thes des Iustizamtes nicht erheben. h. 16. das.
