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§. 1109. Zu 5. 502.
Thut er es dennoch, so fallen nach einem unglücklichen^."^"' Ausgange der Sache die Prozeßkosten ihm zur Last. Daselbst. Prozesse, welche beim Antritte der Vormundschaft schon lm Gange waren, hat der Vormund mit allem Fleiß« mit Vermeidung unnöthiger Kosten zu betreiben. Daselbst. Er ist jedoch erst nach erfolgter richterlicher Ermäßigung schuldig den Advokaten die Gebühren zu zahlen. Daselbst.
tz. 1110. Zu§. 52l.
Vergleiche über liegende Güter, Gerechtigkeiten oder ^n-Alten, namhafte Forderungen kann der Vormund, wenn sie nicht "^ einem inländischen Gerichte, wo die Sache anhängig '^ geschlossen werden, nur mit Genehmigung des Justiz- amtes, worunter die Vormundschaft geführt wird, eingehen. Daselbst.
ß- Uli' Zu 5. S3l.
Die Immobilien eines Abwesenden müssen von dem Trier.
Kurator, wenn sie in Gebäuden bestehen, gegen einen ver« hältnißmäßigen jährlichen Zins vermiethet, und die dem Bau unterworfenen Fruchtftlder oder Weingärten oder sonst einträglichen Grundstücke um einen gewissen Theil der Frucht oder Pachtgeld, je nachdem es am nützlichsten scheint, verpachtet werden.
Verord. von 1781 §. ?. Unter welchen Bedingungen der Curator selbst die Benutzung behalten kann, ist §. 1086. vorgeschrieben. §. 1112. In der Stadt Neuwied dürfen Miethscontracte über Wieb, die den Minderjährigen zugehörigen Häuser bei Strafe der Nichtigkeit nur mit Genehmigung der Regierung abgeschlossen werden.
Neuw. Verord. v. 27. Oct. 1768.
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