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Zu z. 544. Trier.
Zu z. 550. Trier.
Maynz.
Wieb.
§. 1113.
Die Gefalle der Güter eines Abwesenden sind jährlich an den Meistbietenden zu veräußern, und der eingehende Werth ist in Rechnung zu bringen, und nach Vorschrift des §. 1103. anzulegen. Trier. Verord. v. 1761 tz. 9.
ß. 1114.
Liegende Güter, Renten und Gefälle des Mündels darf kein Vormund ohne richterliche Cognition über die Nützlichkeit des Geschäftes für den Pupillen verkaufen oder verpfänden. Trier. L. N. Tit. 11. tz. 12.
h. 1115.
Veräußerungen liegender Güter der Pflegbefohlenen, desgleichen Versteigerungen von Zehnten und Pächten und dergl. dürfen nur gerichtlich in der Tit. XVIII. §. 1 —7. des Maynz. Ü. N. bestimmten Form geschehen.
h. 1116.
Minderjährigen zugehörige unbewegliche Güter dürfen nur aus ehehaften Nöthen und mit obrigkeitlicher Genehmigung veräußert werden, widrigenfalls den Minderjährigen ohne Erstattung des noch nicht in ihren Nutzen verwendeten Kaufpreises auf dem Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rückforderungsrecht zusteht. Nass. Katz. L. O. Th. I. Cap. 1. §. 10.
In der untern Grafschaft Wieb muß nach erlangter obrigkeitlicher Genehmigung die Veräußerung solcher Güter durch öffentliche Versteigerung geschehen. Neuw. Verord. v. 30. März 1792.
