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Z. 1117. Zu 8 354.
Auch kostbare Sachen an Gold, Silber, Edelsteinen, ^""' Kaufmanns - Laden und sonstigen ansehnlichen Vermögens' stücken dürfen ohne richterliche Cognition nicht veräußert oder verpfändet weiden. Trier. L. N. Tit. 11. §. 12.
§. 1118. Zu 5. 647.
Die Vormundschafts-Rechnungen sollen jährlich zwi- ^""' schcn Martini und Christtag, um welche Zeit die Renten ohnehin eingehen dem Schöffengerichte vorgelegt und ab« gethan, und die Vormünder und Curatoren in Säumungs- fällcn durch Strafen und sonstige Zwangsmittel zur Rech» nungsablage angehalten werden. Trier. Verord. v. 10. Mai 1769 tz. 4.
§. 1119. Die Vormundschafts - Rechnungen müssen alljährlich Köln, abgelegt werden. Die Gerichte sind allen Schaden, welcher für die Pflegbefohlcnen durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift entsteht, zu ersetzen verbunden, und haben au» ßerdem eine, Strafe von 10 Goldgulden verwirkt. Kurköln. Verord. v. 25. März 1766.
§. 1120. Jeder Vormund soll die erste Rechnung unfehlbar als-Sayn-Alten, bald nach Ablauf des ersten Jahres seiner Verwaltung stel- kirchen. lm. In der Folge können je nach größerer oder geringe- ' «r Wichtigkeit der Vormundschaften höchstens drei Jahre, zusammengefaßt werden.
Wenn der Vormund langer als drei Jahre die Rech»
"ungsablage anstehen läßt, so ist er in eine Strafe von
20 Thlr. (16 Thlr. 20 Sgr.) verfallen, und kann von
seinem Amte schimpflich entsetzt werden.
Nass. Vormundsch.-Ord. von 1780 §.18.
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