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Atzbach.

Wieb.

Golml.

Maynz.

Zu z. 651, Trier.

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In den Aemtern Freusburg und Friedewald muß, wenn sich die Rechnung über 600 Fl. und mehr abschließt, alljährlich, sonst nur alle drei Jahre Rechnung gestellt werden. Nass. Verord. vom 2. Juli 1803.

§. 1121.

Die Administration-Rechnungen müssen in der Re­gel alljährlich, wo aber das Vermögen gering ist, nur alle 2 bis 3 Jahre gestellt, und dem Iustizamte zur Abhör übergeben werden. Landschr.-Ord. vom 19. Juli 1804.

tz. 1122. Der Vormund muß alle drei Jahre Rechnung stellen. Nach geendeter Vormundschaft muß der Vormünder über seine ganze Verwaltung in Gegenwart der Mündel Rechnung ablegen, und von diesen dechargirt werden.

Die nach der Schlußrechnung verbleibenden gegensei­tigen Forderungen müssen in Monatsfrist abgetragen werden. Nass. Katz. L. O. Th. V. Cap. 7.

§. 1123.

Die Vormundschafts-Rechnungen sollen alle Jahr ge­stellt werden. Solms. L. R. Tit. XXI. Z. 34.

§. 1123». Die Vormünder müssen alle Jahr dem Gericht Rech­nung thun. Maynz. L. N. Tit. V. §. 5 - 20.

h. 1124. Bei geringerm Vermögen der Curanden kann die Rech' nungsablage auch nur alle drei Jahre geschehen. Trier. L. R. Tit. 11. §. 13 und Trier. Verord. v. 5. Febr. 1761.

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