Trier.

415

Das Gericht hat dem Curator gleich beim Antritte seiner Verwaltung wegen der Berechnungszeit Weisung zu ertheilen. Daselbst §. 10. Sollten bei der Nechnungslage Falle vorkommen, welche die Schöffengerichte wegen Mangels der gehörigen Sachkenntniß nicht zu schlichten wüßten, so haben sie Be­lehrung von dem betreffenden Iustizamte, welches dazu un- entgeldlich verpflichtet ist, einzuholen. Trier. Verord. vom 10. Mai 1769 §. 4. §. 1125. Die Schöffengerichte haben vor dem Schlüsse eines ieden Jahres über die gehörige Ablegung der Vormund- schaftlichcn Rechnungen an das betreffende Iustizamt zu berichten. Dieselbe Verord. §. 6.

Siebenter Abschnitt.

Von Aufhebung der Vormundschaften.

tz. 112U. Zu ß. 696.

Wenn die Pupillen das zwölfte resp. das vierzehnte ^"'"' Lebensjahr zurückgelegt haben, so können die Gerichte nach Gutbesinden entweder den bisherigen Vormündern die Cu- ratel belassen, oder andere Euratoren anordnen. Trier. L. N. Tit. 12. tz. 1.

tz. 1126». Es soll der Vormund auch nach Endigung der Tutel b« fortwährender Minderjährigkeit die Curatel fortzusetzen gehalten sei«, wenn eine Abwechslung der Vormünder schädlich befunden wird. Maynz. L. N. Tit. V. §. 13.

tz. 1127. Zu§.?Z6.

Ein durch eigene Wirthschast oder Heirath cmancipir- ^"' t" Minderjähriger kann gültig Darlchne aufnehmen, es