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Nrier.
ist ihm gegen den Darleiher der Gebrauch des benetlell restitutio»!« in integrum ex c»pit« minorennitatis aber
dennoch unbenommen. Nass. Katz, L. O. Th. I. Cap. 1. §. 7 und 3. §. 1128. .
Diejenigen, welche vor dem 25sten Lebensjahre in den Ehestand treten, werden dadurch zwar von der Curatel, so .viel die Administration der Güter betrifft, befreit, wenn sie das Ihrige selbst zu verwalten sich getrauen, allein sie bleiben unfähig, Immobilien ohne richterliches Dekret zu veräußern, und behalten, die Ncchtswohlthaten. Trier, L. N. Tit. 12. §.2.
H. 1129. Gay»-Alten» , Die Verheirathung des Psiegbefohlenen hebt die Vor» k"^"' mundschaft auf.
Protokoll des Iustizamts Friedewald v. 4. April 1832, des Amts Altenkirchen v. 6. Nov. 1815. ek. Hachenb. Conti.-Ord. v. 1808 §. 18. Nr. 4. §. 1130., Wenn ein Curand vor erreichter Großjahrigkeit sich mit Nath und Willen der Verwandten und der Vormünder verehelichen will, so soll die Curatel aufhören, Rechnung gestellt, und demselben, das Vermögen übergeben
Mach.
werden.
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Maynz.
Wied.
Landschr.-Ord. von 1804 tz. 28. §. 1130». Die Curatel hat auch ein Ende, wenn sich eine Person verheirathet, oder 25 Jahr alt wirb^ oder veniam »et»? ti» erlangt. Wer diese erlangen will, muß wenigstens 20 Jahre alt sein.
Maynz. L. N. Tit. V. ,tz. 14. , §. 1131. Durch Heirath wird,die Vormundschaft beendigt. Nass. Katz. L. O. Th. V. Cap. 5.
^-M.
