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2. Kapitel.

?ie Information. Von I5N6 bis 1529 war Johann V. Besitzer der

Grafschaft Sann. Ihm folgten seine Vöhne Johann VI. und Sebastian, welche 1555 sich in die Herrschaft thciltcn. Ersterer erhielt Hachcnburg, Attenkirchen u. Zubehör, Sebastian Frensburg, Fricdewald n, s, w. Letzterer starb 1573 ohne Erben nnd es nahmen die beiden Söhne Johannes eine neue Thciluug vor. In dieser bekam Heinrich IV. Flens­burg, Fricdewald uud Sclbach, Hermann den übrigen Theil, welcher jedoch mit seinem Tode im Jahre 1588 auf Hein­rich IV. zurückfiel.

Graf Heinrich IV. war ein Anhänger der neuen Lehre, namentlich ein eifriger Verfechter des Augsburgcr Glaubens­bekenntnisses (1530) der sogenannten Augsburger Confession, lind er begünstigte ihre Anhänger auf jede nur mögliche Weise. Hierdurch kam es, daß bei seiner erfolgten Abdi- cation im Jahre 1605 der lutherische Gottesdienst bereits in den meisten Kirchen des Landes in ziemlicher Nuhe ein­geführt worden war. Nur in den oberen Aemtcrn hing ein Theil der Bevölkerung treu am alten Glauben, geschützt durch den mächtigen Arm des Kurfürsten uou Trier.

Am 22. Dezember 1548 erließ Graf Heinrich von seinem Schlosse Frensburg aus zur Vcfestiguug des luthe­rische» Gottesdienstes eine allgemeine Kirchenordnuüg, die, mit der vom Pfalzgrafen Wolfgang erlassenen Kirchcnord- uung in vielen Theilen übereinstimmte, und erhob dieselbe zum Gesetz. Der Inhalt desselben stimmte mit den damals üblichen lutherischen Ordnungen überein und entspricht den Grundsätzen der Consistorial-Verfassung.

In derselben wird die Erwartung ausgesprochen, daß alle Kirchen- und Schuldiencr derselben getreulich nachleben,