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Zum Andern sollte sie diese Vergünstigung von der Verpflichtung zu Iagdfrohndcn nicht ausschließen.
Drittens mußten sie die Bauten au der herrschaftlichen Mühle aufrichten helfen.
Viertens waren sie verpflichtet, das Gras in der Stock- miese zu mähen.
Fünftens mußten sie, so oft es befohlen wurde, den Schloßhof zn Attenkirchen kehren und säubern.
Scchstens war ihnen die Hülfeleistung beim Brauen des'Hofbieres hingewiesen.
Schließlich mnßtcn sie dem Hofgärtner^den nöthigcn Dünger in die herrschaftlichen Gärten schaffen.
Dagegen übernahm es die gnädigste Herrschaft, den armen Hclmenzern während der Frohndczeit die übliche Kost nnd das Fröhncrbrod im Vichhause«zu verabreichen.
Dieser Vertrag ist datirt zn Altenkirchen am 1. Dez. 1693 nnd wurde sanctionirt zu Onolzbach am 22. August 1742 durch den Markgrafen Karl. Die armen Helmenzcr aber waren aus dem Regen in die Traufe gekommen.
Es ist leider wenig Erfreuliches, was uns die Chroniken ans damaliger Zeit überliefern, und nachdem wir die Schattenseiten in materieller Hinsicht kennen gelernt haben, möge der geneigte Leser sich auch für die Verhältnisse der Schulen intcrcssiren, und wenden wir uns nun dem Eapitel
VolKsunlcrlicht
zn. Mit dem Schulwesen war es zur Zeit auf dem Lande und zu», Thcil auch in den Städten gar elendiglich bestellt. Das Wort: „Die Schulen sind die Tempel des Volks" war noch nicht gang und gebe, und der Herrschaft war es auch nicht darum zu thun, die Bauern zu Gelehrten heranzubilden.
Wenn in einem Orte ein neuer Schuldieuer (so hieß man damals den Lehrer) gedingt werden mußte, so ließ
