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sprung her. Die Gräfe» erkannten entweder nnr den Kaiser als ihren alleinigen Lehnsherrn an, oder sie standen zu den Herzögen nnd anderen Fürsten in dein Verhältnisse eines
Vasallen.
Der ^tand der Unfreien umfaßte die bei Weitem zahlreichere Menge der zins- uud dienstpflichtigen Hörigen oder Leibeigenen, und den Sclaucn, welche meistens aus Kriegs- gefangenen bestanden. Letztere waren ganz rechts- und besitzlos und standen nach den alten Rechten dem Vieh ganz gleich. Die Hörigen dagegen wurden gegen gewisse Dicnst- leistuugen und Abgaben, welche man mit dem Namen „Fond" belegte, und aus welchen sich das spatere Fcndalwesen herangebildet hat, Grundstücke zur Bebauung überwiese», uud sie standen entweder »»mittelbar unter dem Feudalherrn, oder sie waren Untergebene der Adligen. Die Worte „seßhaft, ansässig", leiten aus diesen Rechtsverhältnissen ihren Ursprung her, während der Ausdruck „Beisassen" solche Leute bezeichnet, die den eigentlichen Seßhaften rechtlich nicht gleichstanden, uud ihren Ursprung aus den Rechtlose» herleitete».
Die Rechtspflege wurde bei dcu alteu Deutscheu auf folgende Weise gehcmdhabt: Der Vlutbauu, oder das Recht über Leben und Tod, stand allein dem Landesherr» z», uud wurde iu dessen Namen vou seinen Statthaltern uud Grafeu ausgeübt. Die niedere Gerichtsbarkeit befand sich dagegen iu den Händen des Volles nnd wurde durch die aus freier Wahl hcruorgegaugenen Schoppen uud Beisitzer der Qrts- gerichtc gepflegt. Letztere erlitten jedoch im Laufe der Zeit manche Einschränkungen, indem die Landcsfürsten auch hier ihre Macht geltend machten uud,deu Gerichten ihre Amts- lcute beigäbe», die »uu unter Beisitz der Schoppen dem Volte Recht sprachen. Wir finden diese Einrichtung im Mittelalter iu den Land- uud Rügeugerichtcu, uon denen die erstereu die allgemeine Rechtspflege, die anderen aber die Bestrafungen der geringeren Vergehen gegen die Sitten und Gebräuche umfaßten, uud bei' welchen dem Schulzen
