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Freigrafen, den Beisitzern oder Freischöppcu. Die ^itzuugeu wurden nächtlicher Weile gehalten, ebenso wie auch der Misscthäter zur Nachtzeit, durch uorgäugiges dreiinaliges Klopfen an das Thor seiner Vurg oder die Thür seines Hauses, zum Erscheinen eingeladen wurde. Als Zustelluugs- Ürknnde diente ein Holzspahn, den der Bote, zum Zeiche», daß er seine Pflicht erfüllt, aus der Thüre schnitt. Bei den Vehmgerichteu gab es keine Berufung einzulegen, und wurde der Angeklagte für schuldig erklärt, so war der Henker auch nicht weit. Noch heute zeigt man im Schlosse zu Freusburg den Ort, wo die Vchmgcrichte ihre nächtlichen Sitzungen abgehalten haben sollen.

Neber die Erbfolge der Saynischen Grafen und ihre Thätigkeit als Herrscher in dein Zeiträume vom 13. bis 15. Jahrhundert ist wenig Bemertenswerthes zu verzeichne». Weder Burgcu noch Städte wurde» erbaut, uud da die Herrscher dainaliger Zeit de» Iagdspies; besser zu führen wußten wie die Feder, so war es um die Chronik, in der sie der Nachwelt eine Biographie hätten hinterlassen solle», schlecht bestellt.

Um das Jahr 1550, um die Zeit, als die Kunde von der neuen Lehre in die Grafschaft drang, regierte Adolph, Graf zu Sann. Eine am I. März 1565 z» Hachcnbnrg durch ihn erlassene Holz- und Wald-Qrdnuug zeugt davon, daß er ein sehr praktischer Mann war. , Dieselbe war darauf gerichtet, den überhand nehmende» Walddcuastatio»en entgegen zu treten nnd dem daraus entspringende» Holz- mangel vorzubeugen. Sie enthält zahlreiche Bestimmungen über die Schonung der damals noch sehr maugelhaftcu Wllldculturen, die sich ans Eschen, Buchen, Erlen und Wei­den erstreckten. Sodann wird in ihr verordnet, daß jeder Einfasse verpflichtet sei, jährlich mit so viele» Pflänzlingen, als er Stück Rindvieh besitze, »ach Amueisuuzs des Wald­försters und Schulzen entweder das Eigenthum der Gemeinde oder sein eigenes Besitzthum zu bepflanzen.