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Unter dem Grafen Wilhelm Heinrich ergingen in den Jahren 1729—1741 mehrere Gesetze, welche den Abschlug der Che uon dem Besitze eines bestimmten Vermögens abhängig machten.
Eine Verordnung vom 9. Juni 1766 «erbietet den Männern das ^ntaufsetzeu mährend des Gottesdienstes von Ostern bis Michaeli bei 1 Florin Strafe; eine andere hebt die Kirchenbuße bei Fornicationsfällen auf, bestimmt die Zahl der Gcuattcr, uud uutersägt aufs Neue die Ehe Unbemittelten.
Während der Preußische» Administration vom 5. Januar 1792 bis 25. Februar 1803 blieben die bisherige» Verhältnisse ungeändcrt; unter späterer uassauischcr Regierung wurden aber deren eigcnthümliche Negicrnngsgrund- sätze mit geltend gemacht.
Von den unter Nassauischer Negieruug erlassenen Verordnungen hebt eine solche vom 13. Dezember 1806 die Regierungs-Canzlei auf und gründet einen Consistorial- conueut in Altenkirchen, gebildet ans dem am Conueutsorte befindlichen Iustizbeamten als Director, aus den ersten lutherische,, und reformirtcn Geistlichen (Inspectorcn) als VeWcrn, und dem Amts-Actuar als Secretar. Seine Functionen erstreckten sich auf die Aufuahme neuer Untcr- thanen, Ertheilung der Proclamation- und Copulations- scheine, Dispensationen bei Ehchindernissen, Revision der Kirchenrechnungcn, Entscheiduug der Alimcntatwns- uud Satisfactionsklagen, sowie Bestrafung bei Fornicationsfällen, wenn beide Theile Protestanten waren.
Unter preußischer Regierung im Jahre 1816 wurde der Consistorilllcouveut dem in Wirksamkeit getretenen Cou- sistorinm in Coblcnz zugewiesen und blieb in seinem bisherigen Verhältnisse als Organ des Consistoriums.
Bei der am 19. Dezember 1817 bewirkten ucucu Krciscintheilung und vorangcgaugcncr Vereinbarung der
