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Unter dem Grafen Wilhelm Heinrich ergingen in den Jahren 17291741 mehrere Gesetze, welche den Abschlug der Che uon dem Besitze eines bestimmten Vermögens ab­hängig machten.

Eine Verordnung vom 9. Juni 1766 «erbietet den Männern das ^ntaufsetzeu mährend des Gottesdienstes von Ostern bis Michaeli bei 1 Florin Strafe; eine andere hebt die Kirchenbuße bei Fornicationsfällen auf, bestimmt die Zahl der Gcuattcr, uud uutersägt aufs Neue die Ehe Unbemittelten.

Während der Preußische» Administration vom 5. Ja­nuar 1792 bis 25. Februar 1803 blieben die bisherige» Verhältnisse ungeändcrt; unter späterer uassauischcr Regie­rung wurden aber deren eigcnthümliche Negicrnngsgrund- sätze mit geltend gemacht.

Von den unter Nassauischer Negieruug erlassenen Ver­ordnungen hebt eine solche vom 13. Dezember 1806 die Regierungs-Canzlei auf und gründet einen Consistorial- conueut in Altenkirchen, gebildet ans dem am Conueutsorte befindlichen Iustizbeamten als Director, aus den ersten lutherische,, und reformirtcn Geistlichen (Inspectorcn) als VeWcrn, und dem Amts-Actuar als Secretar. Seine Functionen erstreckten sich auf die Aufuahme neuer Untcr- thanen, Ertheilung der Proclamation- und Copulations- scheine, Dispensationen bei Ehchindernissen, Revision der Kirchenrechnungcn, Entscheiduug der Alimcntatwns- uud Satisfactionsklagen, sowie Bestrafung bei Fornicationsfällen, wenn beide Theile Protestanten waren.

Unter preußischer Regierung im Jahre 1816 wurde der Consistorilllcouveut dem in Wirksamkeit getretenen Cou- sistorinm in Coblcnz zugewiesen und blieb in seinem bis­herigen Verhältnisse als Organ des Consistoriums.

Bei der am 19. Dezember 1817 bewirkten ucucu Krciscintheilung und vorangcgaugcncr Vereinbarung der