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Im Jahre 1794 wurde der Bau der Kapelle iu Augriff gcuoimucu uud im Jahre 1798 uolleudct. Nach der Conce'ssions-Acte hatten die Evangelischen beim Gebrauche derselben deu Vorzug, uud mußteu die Katholiken dem euang. Geistlichen, weun er predigen wollte, die Wahl in den Vormittagsstunden überlassen, und durften erst nach der von dem cullng. Schullehrer gehaltenen Betstunde des Nachmittags ihren Gottesdienst beginnen. Zudem hatte» sie sich mit einem Altar zu begnüge», auf dem außer dem Crucifix nur noch ein Ciborium angebracht werden durfte. Aus und außer dem Kirchhofe Prozessionen abzuhalten, war ihnen untersagt. Die Kapelle sollte nach wie vor eine Male der Muttcrtirche zu Daadcn bleiben und die Hcrdorfer alle Lasten für die letztere forttragen- Dieses Verhaltmn blieb, obwohl die ^erdorfer Vicaricn sich manchmal dagegen aiis- lchntcn, längere Zeit. Im Jahre 1820 gab man cuangcli- scherseits das Abhalten von Prozessionen an besonderen Tagen und das Aufstellcu des Himmels und zweier ^ahucu in der Kapelle zu. Im Jahre 1829 (am 29. Apnl bezw. 11. Mai) aber kam ei» »euer Vertrag zn Stande, m welche,» de» Katholikc» der Mitbesitz aiisdrucklich zuge- stlliiden und der euang. Gottesdienst ans 2 Nhr Nachmittags verlegt wurde mit der Bedingung jedoch, datz unter Umstände» von 10—1 Nhr für ihn die Kirche von den Katholiken geräumt werde. Dafür wurde de» Euaugelischcn der Mitgcbrauch der Orgel gestattet, welche die Katholiken aus ihren Mitteln sich angeschafft hatten.
Mittlerweile hatten sich sonstige, wesentliche Vcrändc- rnngen zugetragen. Im Jahre 1817 waren die diesseitigen uud jeuseitigen hcrdorfer zu ciuer Gemeinde vereinigt worden. Die rechts der Heller hatten bis dahin nach Kirchen gehört, jedoch auch an dem Bau der Kapelle theilgcnomme», ans die sie vor 1793 weder evangelischer- noch katholischescits das mindeste Recht gehabt hatten.
Hatte hierdurch die Daadener Pfarrgemeinde einen
