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Gewinn, insofern die rechts der Heller fortan an den Reparaturen der Dllndener Kirchen-, Pfarr- und Präceptoral- gebäude sich beteiligen, welches ouu« die links der Heller uon jeher getragen, auch ihre Consualien in die Daadencr Kirchenbücher einschreiben lasfcn muhten, so war durch die Kabinets-Ordre von 1819 (Amtsblatt Nr. 26) wonach an Geistliche anderer Confessionen keine Stolgebühren mehr gezahlt werden sollten, der luth. Pfarrei kein unerheblicher Verlust (32 Flori» 50 Kreuzer durchschnittlich) erwachsen. Der damalige Pfarrer hatte umfoust, bis zu der höchsten Behörde, um eine Entschädigung sich verwendet. Indessen war die Verpflichtung, die Consualieu in die hiesigen Kirchenbücher einschreiben zu lassen, geblieben, und mußten dafür 3 Groschen für jeden einzelnen Fall gezahlt werden.
Vom Jahre 1829 blieben die Verhältnisse im alten Geleise. Im Jahre 1836 wurden Wünsche für die Erhebung der Vicarei zu einer Pfarrei laut, blieben aber von Seiten der euang. Geistlichen unbeachtet. Im Jahre 1838 wurden sie beachtet, drangen auch bis zum Consistorium, scheiterten aber an dem im Jahre 1839 gefaßten Beschlüsse des Presbuteriums, wonach eine Veränderung in dem Verhältnisse zwischen Katholiken und Euaugclischcii nicht für zeitgemäß erklärt wurde.
Im Jahre 1845 jedoch wurde Herdorf zur selbst- ständigcn Pfarrei erhoben.
Verbesserungen ^ h^ Ucchtspsiege.
Nachdem wir nun einige Streiflichter auf den Ursprung und die Entwickelung der jetzt im Gebiete der ehemaligen Grafschaft Sayn-Attenkirchen lebenden Religionsgemeinschaften geworfen haben, gehen wir zurück bis zur Negic- rungszeit des Grafen Wilhelm, und widmen unsere Aufmerksamkeit der Rechtspflege, deren Zustand von jeher der untrüglichste Maßstab der geistigen Bildung der Völker war.
