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Wenn Graf Wilhelm uns bei seinen kirchlichen Re­formen in einem Lichte erscheint, das uns mehr zn einer Verwunderung über die rücksichtslose Energie in seinen Thlltcn, als zu einer Bewunderung seiner Haudlungsmeisc hinreißt, so wird unser verletztes Gefühl wieder versöhnt, wenn wir ihn in anderen Gebieten als Reformator auf­treten scheu. Durch die ans seiner Residenz Hachenburg unterm 5. Februar 1610 erlassene Verordnung, durch welche er den endlosen Ansprüchen und Verordnuugcn der mit der Rechtspflege betrauten Beamten ein Ziel setzen wollte, machte cu sich namentlich um das Wohl der Bewohner des Landes sehr verdient.

Die Rechtspflege, sowie die Handhabung der Zucht und Ordnung wurden seit alte» Zeiten durch die Laud- uud Nügengcrichte ausgeübt, bei welchen den ans dem Volke hervorgegangenen Schöffen, die darüber zn wachen hatten, daß die alten Gesetze uud Gebräuche überall zur richtigen Anwcudung kamen; eine Mitwirkung zustand. Die Rechts­pflege wurde aber sehr willkürlich gehandhabt, namentlich wurden aus dem Volke stets Klagen darüber laut,, daß die Schöffen sowohl in ihren Gebühren-Ansprüchen keine Schran­ken kannten, als auch iu vielen audercu Beziehungen ihre Amtsgewalt mißbrauchten, dem gedrückten Volke den letzten Heller zu entlocken. Um diesen Beschwerden ein Ende zn machen, wurde durch die erwähnte landesherrliche Verord­nung uuter Anderem Folgendes festgesetzt:

Die willkürliche Ansctzung der Landgerichte sollte ferner­hin aufhören, uud in jedem Monate nach dem neuen Lichte zu Freusburg am Montag, zu Attenkirchen am nächsten Donnerstag uud zu Daadcu am Mittwoch ein ordentliches Landgericht abgehalten werden, so oft die Nothdurft es ge­bot. Und da die Schultheißen, Schöffen uud Gcrichtsschreibcr das ohnedies arme Volk mit ihren Gebühren und Forde­rungen täglich geplackt und beschnitten haben, so soll, um dein ein Ziel zu sehen, keiner dieser Beamten sich ferner