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unterstehe», weitere Ansprüche zu erheben, als von dem

ansuchenden Thcile 2 Gulden für jeden Gerichtstag und

uon der verklagten Partei das ordentliche Verhör- und Gcrichtsgeld mit 4 Albus.

Da es ferner oft vorgekommen, daß die Partei, welche gegen ein ergangenes Urtheil Appellation eingelegt hatte, während der Zeit, in welcher der Gerichtsschreibcr unter Zuziehung zweier Schöffen die vorgeschriebene Abschrift der Acten erster Instanz anfertigte, jenen Schöffen nicht allein den vollständigen Lohn zahlte, sondern sie auch dabei im Essen uud Trinken unterhalten mußte, so wurde besohle», daß der Gerichtsschrciber von jetzt an die nöthigen Ab­schriften zu Hause anfertigen und beim nächsten Gerichts­tage den Schöffen zur Anerkenntnis; vorlegen follte. Für diese Amtshandlung sollten das Gericht uud der Land- schrciber nicht mehr als einen halben Vatzen für jedes ge­schriebene Blatt uon 24 Zeilen uud für das Versiegeln der Acten 6 Albus in Gesammtheit zu fordern berechtigt sei; dem Gerichtsschrciber aber stand für seine Mühe an Ge­bühren für jedes Vlatt ein voller Vatzen zu.

Weiter hatte» die gedachte» Vcamtcn für Ausstellung ciucs Kaufbriefes oft einen Albus uon jedem Gulden der Kanfsumme au Gebühren verlangt, so daß für eine einzige Urkunde zuweilen 35, 50 und mehr Gulden erlegt werdcu mußten.

Da dies aller Ordnung und christlichen Liebe zuwider­laufe, so sollte für einen Kaufbrief, uon welchem das Ob­jekt keine 50 Gnldcn betrug, ferner nicht mehr als einen halben Gnldcn, für alle übrigen Docnmrnte aber nur 1 Gulden an Gebühren nnd außcrdcm 8 Albus Schreiblohu crhübcn werden.

Der Satz fnr die Aufstellung der Geburtsscheine durfte in keinem Falle den Betrag von 1 Nthlr. 10 Albus übcr- steigeu.