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Bei einem Lokalbcsicht sollen ferner alle großartigen Zchrcrcien, wie sie aus dem Säckel der Unterthancn bisher gehalten morden, gänzlich aufhören und die Beamten sich mit 1 Goldguldcn Reisekosten pro Tag begnügen.

Da sich weiter die Unordnung eingeschlichen, daß Schul­zen und andere Amtspersonen in ihren Wohnungen Wein­schenken angelegt nnd die Einfassen durch ihre Amtsgewalt gezwungen hatten, nach Erledigung der Amtsgcschäfte auch ihrer Schaute ciucn Besuch zu machen, so wurde dieser Mißbrauch auf das Schärfste verböte». Ebenso verpönt sollte es sein, daß Beamte und Schulzen an die Unterthancn Geld ausleihen, wofür diese den Gläubigern Korn, Hafer, Schafe, Wolle, Rinder ?c. geben und fich nebenbei das Fell über die Ohren ziehen lassen mußten, dabei sich aber nicht muckscu durften, aus Furcht, der gestrenge Herr Amtmann oder Schulze werde es ihueu sonst eintränken. Komme ein solcher Handel vor, so sollten die gelieferten Sachen dem Fiskus verfallen sein, und dcu llcbertrctcr eine Strafe von 20 Gulden treffen.

Schließlich werden die Unterthanen angewiesen, sich in keiner Weise, wie das seither geschehen, von den Beamten zn persönlichen Dienstlcistuugcn mißbrauchen zu lassen, widrigenfalls sowohl sie als der Beamte mit strafe belegt werden würden.

Schon nntcrm 25- März 1609 hatte der Graf bestimmt, daß von unsere Rhatt- und Beamptcn iunerhalb uuscrs Lands in uuscrn Geschafften reifen, das jedem des Mittags nndt Abcnts für Kost nicht über vier Albus zur Malzcitt uud eine Maaß Weiuß, neben gebührlichem Pferdtfuttcr paffircn sollen."

Man sieht aus Vorstehendem, daß anno Dazumal eine saubere Wirthschaft hier zu Lande cristirte. Es war wohl

um die Zeit, in welcher die Nedensart entstand, daß^w

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