6w Speyrischer Thronick ^

daran/daß dieStädte und derenGesandte das für ei« den übern Haussen gehen- D't .6"",^ ">„ ne Ltichtfeltigslit erkennt oder geurtheilt / daß ein hatten das Regiment über die BurgerM,, ^

chgetrackt i Dingen zu rathen und helffen, alle' einem Rath ge>< den nächtlichen Überfall der Stadt ins Her« g

Rath und Bürger einander getreu und h.old zu seyn/ hoch gespannt ,"lhre übermüihige HeMciM'"^ ........ ' '" "' " ' Handen zubehalten Kriegs.GewaltnaclH^

einander in ehrlichen rechtmässigen Christlichen

Dingen zu rathen und helffen/ alle einem Rath ge.« vrn „«u^l»^«, «p«s«u ^>« <^»u^ ...^ —. ..^,«,

horsam zu seyn/ und wer das nicht thut/ weder Bur- stellt/ davon waren die Gedenct'Zcichen W' ^^<

ger noch wonhafft in der Stadt seyn solle / zusam« gefügten Schadens noch vorbanden/ ^u M „g

mm gelobt und geschworen/ daß sie es nicht allein lich zu desselben gäntzlichen Abtrag und ewa ^^

allerdings dabey bewenden lassen / sondern auch von den Unterhändlern verdambt/ und »ytt.^

auffs neue durch den leiblich geschwornen Vertrag fugten Fürdabens öffentlich durch ihre "M,"^

kräffeig befestigt, also/ daß sich ein Rath undBür- kantnuß überwunden ; dannoch wollen 0« ) ^

gerschafft bey dem/ was sie billich und recktmässig nichts sträffiiches verwürckt haben , aucv ^

um gemeiner Wolfahrt willen geschworen/ der Rath mit geschwornemAydsichzuEehoriam ^^

schrecklichen Ding des Todschlags , Feindschasst andere Bürger nicht verpflichten / lo'""M,m

aus

und andern Ungemachs im wenigsten habe zu be> Stadt eintzige Obrigkeit seyn / und mitvou

sorgen/ aber eine Leichtfertigkeit wäre es/ wann ein menem Gewalt die Bürgcrschafft beherrschen

Räch und Bürgerschafft rcchtmässige / zulässige/ solchem Ziel seynd aller Anschlag gangen/, o, .

nützliche und Christliche Ordnungen und Verträge der Stadt verblieben. Und ob sie wol ""^'^^

leiblich geschworen/ und dieselbe mit widerwärtigem wigum Hülff und Erlangung ihres vom,"'^.l

Beginnen erlocherten und verletzten/alsdann hätte des allerunterthänigst gebeten / Käyscmche "

man zu besorgen/ daß daher Verweist / Gezänck, jestätauchdemCbur Fürsten zu Trier/ ^'"'^,

Streit/ innerliche Empörung und Todtschlag erfol. Rudolphen und Ruprecht / »pertzogm zu ^"'^' ß

gen/ und GOttcs Straff über den Meineyd mcht und andern benachbarten Fürsten auftgctragen /" p

außbleiben möchte. sie den Ausaewichenen bey der Stadt wieder cn,"

Demnach es dann die gründliche beständige War« kommen beförderlich seyn woltcn / jedoch /b"""''

heil, daß ein Rath und Bürgerich ifft dergleichen nicht Unterthanen, privatPersonen und V"^

Commission / damit sich der Bischoff zu Straß> des gemeinen Stadtwesens/ sondern allem ^ow»

bürg beladen, niemals begehrt / und noch nicht auss keilen, Regenten und Häupter der Stadt seyn w"

solche Gestalt zu begehren gemeynt, dergeschworne lenz und denEyd/ den

Eyd mit reisscm Rath wol beträchtlich, nutzlich und und viel andere aus den Haußgenossm/neml'«^

lechtmässig fürgenommcn/ d,t Ausg.'wichene aber Geschlecht derNetscheln/ der Knoltzen/ der von ^

in dem Termin, der ihnen bestimmt, nicht erschienen/ dcrStorren/derHlüpffel/ und andere die lnrm"

einem Rath gebührlichen schuldigt!, Gehorsam l« fug erkennt/gleichsallsgeschworen/zu bewillig""

der Stadt Fned und Einhelligkeit nicht gelcist , so zu leisten verweigert/ so hat der Rath und'^

wollen sie die Ledig.Zehlung desselben Eyds weder schafft/ Ehren und Gewissens halben ander« "'"

in angeregten Puncten/noch in denen/ daß dieAuß. thun können/ dann daß man dem ^mc un" "

gewichene sampt ihren Erben nicht wieder in die schwornem Eyd beständig nachganaen, un^'' ^.

Stadt kommen so^en / auff die falsche unwarhaff«. in der Stadt und Gemarctcn zur Wohnung

le n»r«« bewillissen, noch sich keines Wegs dar. men lassen, als der ebendasselbe zug/loden « " '

zu bewegen lassen / hätten auch hierum / daß sie so» schweren bewilliget / was der Rath und H'^-

chen Eyd geschworen, kein beschwert Gewissen / und schafft von Haußgenossen und Zü"fft" um5^

auch kemes ^mremi«.. von nölhen/sondern<ol- fahrt/Nutz undFrieden willen zuvorzuhali« t

cher Commission öffentlich zu widersprechen, und leiblichem Eyd gelobt und versprochen. /7 " ^e

darwlder zu proeeüiren ihren Stadt-Schreiber sich derhalben aus den ^>5 nicht / daß.' vr' ^.^

zum Visckoff abgefertigt. außgewichene ^ Personen jemals w"d ! ^>

W,ewol nun aus obcrzehltem / und dem gantzen Stadt eingelassen. So haben sich "<«) o« "^ „

VerlaussderGeschicht der Auftruhr offenbar/ daß ren Städte derselben mit

die Haußaenossen derselben Anstlfftung geständig ^eltinnian und Einsetzung nickt ftmer aM',^^

und bckandllich, so haben sie doch nicht bekennen men / und stehet die Ursach in HH"' A.,<,.iwr

und gestehen wollen/ daß sie unrecht und widerihr «liscorcle5 c.v« commuum« mzla acc^"e ^ ^^

geleiste leibliche Bürger.Evd gethan / sondern allen « communi c°nvl6tu sc n»l,i«rione, quan ^

Unglimpff und Schuld der Uneinigkeit dem Rath Kp^rc« al> invi«m. ^ruralillimum ^^ ^

und Bürgerschafft zugemessen / und sie hingegen K pr°l,«Mmmn . "v« civikm wv^«e- ^ j.

für unschuldige gerechte Leut angesehen und geh,!, conv«l«lone «q^li c°n«ms.cio "<,"" ,^,ri-

tM ftp« wollen/ dann es hält GOtt dtN Brauch/ t«iz. Kccommunio . ci»XM2«r elt'"'"'. ^.^re

wann seine Straffen über die Mmschen vorhanden x« öc l.«« incer cok2l,lc2n«l Kequemm»

seyn / daß er derselben Vernunfft und Verstand , c°na«vit.

wie hoch sie damit zuvor ansehnlich gewest/verblendt, Das ist: .,^ gh.

und zerstreuet sie in ihres Hertzen Smn/daß sie selbst Urlier Büraern / die gegeneinander onm^,^

guten nützlichen Rathzu ,hrer Wolfahrt nickt er. aesame^eindschaffttragen/kanvieleher"^

dencken/ noch von andern "ören und belieben sön. m'stehen / wann sie

neu, ihre verwirrte Anschläqe seynd gerecht und die deln, als wann sie abgesondert und ""' „nd

besse.treiben das Spiel auff dem Irrweg so lang, lebm - dann es ist dcrNamr <mq p^^^an- b'ß sie endlich drüber mit Schimpffund Scha, «gtsdieErMung/daßd,eBürgeren ^.„