Anhang.

Das Großherzogliche Staatsarchiv zu Darmstadt besitzt einen handschriftlichen Folioband ^ckurisckiotionalig. im Ambt al^osboim unät olm äo a./1618 u. 1619," in welchem zwei Aktenstücke enthalten sind, die sich auf Alges- heimer Verhältnisse beziehen. Es würde zu viel Raum in Anspruch nehmen/ sie vollständig mitzuteilen, weshalb wir uns auf eine kurze Inhaltsangabe derselben beschränken.

Das erste Aktenstück umfaßt 46 Folioseiten. Es handelt zuerst von derOber-Herrlich- vndt Gerechtigkeit deß Fleckens Gauw-Algeßheim."Herr ist allhier unser Gnädigster Herr von Mainz." Wasser und Wald gehören ihm, dochsoll sich die Gemeinde arm undt reich dessen ge- prauchen, Jedermann nach seiner notturft." Auch die 2 Mühlen und die 2 Backhäuser gehören ihm und sollen Müller und Bäcker jederzeit um billige Vergütung für die Gemeinde ar­beiten. Das Umgeld i) von Wein und Frucht wird auf Martini erhoben. Dann werdender Gemein Recht" aufgeführt. Jeder darf in den Gasten des Dorfes fahren und gehen;die Junferwieße und die Dinbach ist auch der Gemeind." Dann werden Rechte aufgezählt, welche die Gemeinde besitzt in Bezug auf das Weiden des Viehes, das Grasen u. dgl.,wie man daß von alters her gehalten hatt." Dann folgen Bestimmungen über Erhebung des Zolles, über die Abgabe des Zehnten von Wein und Frucht an die Kellerei, über die Ablieferung der Schatzung, über Jagdgerechtigkeit u. dgl. Darauf werden die Verpflichtungen aufgezählt, welche die Kellerei der Pfarrei

>) Vergl. Anm. 2, Seite 8.