Menttt Abschnitt.
Dir gerichtlichen und bürgerlichen Zustände im alten Atgesheim.
Im Mitelalter wurde Algesheim durch einen Schultheißen und Schreiber verwaltet.') Der Schultheiß übte die oberste Gerichtsbarkeit, war immer ein Edelmann und wurde stets vom Erzbischof ernannt. Unter ihm bildeten die Schöffen das eigentliche Richter, und Vermaltungskollegium.?)
Mit dem Amt des Schultheißen waren mehrfache Nutzungen verbunden. Im Jahre 1339 wurde Schultheiß Johann von Lorchs) durch eine Verleihung des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz. In der Verleihungsurkunde vom 29. Juni 1339«) sagt der Erzbischof: „Des Han wir demselben Johann unser Scholtheizinamt zu Alginsheim befohlen — und soll derselbe unfern Hof zu Alginsheim mit.allen unfern Aeckern und Wiesen, die darzu gehörend, halten und buwen und uns von jglichen Acker daz halbe Theil oder daz dritte Theil geben, als sich geboret und bisher gewonlich ist gewesen, aller der Früchte und Nuzen, die davon erscheine und vallende sink, gepachtlich sal er unser Baghus und Mühlen daselbist haben mit allem Nuzen, der darab
Schaab, Gesch. d. Stadt Mainz III, <45.
») Auf einer Verkaufsurkunde vom Jahre >34Z werden als Zeugen außer dem Schultheiß 12 „szcffen" und auf einer solchen von 1344 deren 13 namentlich aufgeführt. Vaur, Hess. Urkunden III, o. 1037 Anm. und n. 1181.
») Auf einer Urkunde vom 10. Mär- 1343 unterzeichnet er sich: »Johan von Loriche, Ritter vnd scholteize." Baur, Hessische Urkunden, III, n. 1037. Anm.
«) 'Wurätvein, Luds. äipl. V. 182. Schaab, a. a. O., 445.
