246 Cpcyrischer Lhronick

in<zml)U5^Ie6tc,r.plincep5 2ural!Ul Im^cliiü.!cu5rc> gebracht odtrerkaufftscynd. <^ilm. ,«,«,).^"'?^/^'

ß.»I»ä cun, mcro^mixw Iin^eliuar^ue jl>lii(1i<5Uune 14;. Diese VicyNUNglstvorgeletztcMZ'elzuMNäa^

"bc.ncr. sicn /und bestehctaufgutem Grund/zu dersilbcnE^

Ein ander fürnehmer Jurist machet zwischen den klä> ung ist zu wissen: Erstlich alle Stadt dlß> und M»

Städten deß Reichs gleichfalls dreycrltyUntcrlcheid/ seit Rheins / welche nicht eingeistlicher und weltlicher

aber auf ein andcrManier.- cun<>> lmner^i.,«c^«. Regent/ das ist/ ein Bischoff und Graf im Namm

/'< s«n^. n«mc^. 2;. Die ersten Stadt sagt er / haben deß Reichs regiert/ dieselbe haben bey Zeilen dcrEa*

eine gantz vollkommene Freyheit/ dasist/dasi sie bcne» rolüicrundderSachsenRegierungnicht Reichsstadt

den der Freyheit / darinn sie den Fürsten deß RcichS civir.n^ rc^-r oder > cgni. sondern o^picia. vül« ,"<

Reich cntbrostcn seynd/iedoch dem Käyser und dem werden / darum sie nickt damahls zu frcycnRclcl)^

Rcichihrcüber sie habende Hochheit vorbehaltlich / städtcn gemacht werden'können/bißmanstezurForM

als da sind die Stadt in Italia und dicScl»vche< einer Stadt erbauet/ mit Mauren beschlossen / urw

rische Bundgmossen. endlich auß Für>ien'und Herren Städten zu unn"l»

Die andere haben ihre Freyheit dergestalt/ daß sie tclbahrcn Reichsstädten cilyesetzt. . .

nicht allein Reichsstadt seynd / sondern wegen ,h,er Von Rcgenspmg und Augspurg ist bewust / ^

Regalien / hohen und niedern Obrigkeit / vollkomme- sie uhralle Stadt / und bey der Rom. i'atcililscl'"»

ne Gewalt ur>? Herschafft/freye Reichssiädtsiynd/ ^ayser

und Fürstliche Recht und Gerechtigkeit haben. aber aller Vermuthung nach seynd Nicht allein ?"!"<

D'e dritte haben einen vermmglenStaid/in An« be/ sondern auch andere mehr/ diesich zu Auffnchwc»

sehungihrer Recht,Freyheit/ «.cgalicn. und der hohen alwereil ger cht / durch die vielfaltige Einfäll / ulw

und niedern Obrigfcit/scynd aber nichts dcsiowmigcr schröctlichs grausams Verbergen undTyranm!'""

d'M Reich unterworffm. Abcr wann man ihre Frey, der Ungarn /so ums Jahr yoo. bey Endschafft "ft

^^. ., . . ^ ^. . _____ __.^ft_____,

wegen ibrrr Freyheit/Reckt/Regalien und Obrig- ihrer Gewalt und Macht eingebrochen/Anno? 55-

kcitlichcn Gewalts / wie die freye Reichsstadt dem den i u. Augusti in voller Schlacht dermassm erle^

Reich unterworffen. In dem andern aber ungleich / und überwunden / daß ste hernach länger als in hu«V

daß ste nicht unmittelbar unterworffen seynd. Diese den Jahren/ Teutschland nicdtmeh, zu bekriegen M

befinden sich hinwieder in drcyerleyUnterscheid : Die gelu>im lassen / dcrmassen geschwächt/verwüst/)"

ersten haben sich anfänglich in einem freyen Stand »töhrt und unansehnlich gemacht si ycn/daß sich b"^''

als freye Reichsstadt befundm / honacher sich den te Stadt/ Flecken/ Bmgen und Dörffer in lM"

Churfürsten und andern Herren unterlbänig ge» Zeit hernach lauin wieder haben erholen und ausuc"

macht/dochaufgewisscMaß/?'6t2 undVerlräg. lcnkönnen. Denen die Historien bekannt/ dlewll!'

Die andern seynd zuvor in Fürsten imd anderer daß es mit Tcutschland und den Gcbäuen / Haus^! Gewalt/Henschafft und Gehorsam gesessm/ seynd Thürncnund andern viel eineandcreGcstalt und^. aber durch prilcr^iion« oder Vertrag und gewisse schaffen!)eit gehabt/ als zu dieser gegenwärtigen F>

Gewalt/Henschafft und Gehorsam gesessm/ seynd ThmncnundandernvielrineandcreGcstaltund^. er durch prilcr^iion« oder Vertrag und gewisse Bedingungen in etlichen frey und ledig worden. Diedritte seynd/die auß erlangten Privilegim in

Bedingungen in etlichen frey und ledig worden. daß man auch so groß Geld und'ReichthuM zu e«"

" '...... nicht gehabt/die Bürger und Inwohner in Sta^H

freyen Stand kommen- Flecken und Dörffern in schlechten Wohnung" ''V

Diedritte Meynung istvieler fürnehmer Rechts» beholffen / darum man die Stadt und Werter n"

gelehrten/ welcke den Unterscheid machen / und sagen / dcrl.el.ben einfältigen schle6)ten Manier / und n>c"

freye Reichsstadt werden gcnent/dre nichts von, Adler nach der zierlichen und kostbahren Form/ wie tMlg

im Wappen haben/so vor Zeiten der'Bischöff und an. Tags im Brauch ist/ muß ansehen und betracht"'

derer Obrigkeit Regierung unterworffen / aber her- Alle Gcbäu hat man insgemein von Holtz / k/v"?,

nach davon gcfreyct und erledigt worden : Reichs» und Stroh aufgeführt / darum sie leicht!'«) vo'

stävt aber die einen Adler oder etwas davon führen / Fcm/oamit die Ungarn insondcrs tyrannisch 6^ /

<;v!m. l°m. ,.^m/>i,.>X'csnelu5)c./>^tt.ol,/'^p.Dann stt/zllr Aschenworden,darauß erscheintll>n^"^',,o

die freye Reichstädt seynd anfänglich -von den Tent» dieweil dieselbe Stadt zur selben Zeit die Macht"

schcn Flämischen Königen mit Wappen begabt S tärcle nicht gehabt/daß sie die Freyheiten/l^ß',^

worden / wie solches derselben Farben roth und weiß Recht und Gerechtigkeit so dieOreon« und"" .,

mit sich bringen/welchehcrnach die Kn'yser bey ihrer den Fürsten deß Reichs und Reichsstädten "ty^

Befreyuna verändert / doch in der Färb verbleiben wegen ihrer Geringfügigkeit wider feindlich" V,,

lassen, lcwon. cul'in. l^lorrom. l» ^>!/i-iie ,».^ walt gar nicht schützen/Firmen und handhaben ls^

^"«c. nen / haben berührte Stadt / damahls zu bc"', ^,5

Die vierdte und letzte Meynung ist / daß dlß freye Käyser Zeilen / der freyen Reichsstadt Gereck",«"

Stadt zu nennen/welche allweg von Alters her feiner, und Freyheit nicht theilhafftig gemacht werden »

andern Obcrherm dann Käys. Majest.und dasRü» nen. Darum jagt Kbcnanu5. lub^xombul"

Ml<ck Reich erkennt und gehabt / aber Reichsstadt die »rem N26U llmc, n« lulum pl ovinciarum 8"^^^,,«

vor Zeiten andere Herren gehabt/und »ich crst nachsol» «5 (vucez öc com««) 5c^ öc civii«« l^l«. ^^

gends davon außgezogcn/und ohne Mittel zum Rech ^r^u«quc ,>«« bonorum <^u« »<l reLnum r«"