604. Speyrisch

Unterhändlern jederzeit stehen/ und damit ein Rath und Bürgcrschafft vergnügt seyn sollen.

Zum dritten / daß alle Satzungen und Gebott/ so die Zünffte ohne Erlaubnuß und Vorwissen des Raths unter sich gemacht/ abgethan seyn/ und hin, fultcr ohne eines Raths Vorwisscnund Erlaubnuß keine Ordnungen / Gebott / oder Verbott machen sollen.

Zuni vicrdten / daß die Außgewichene sollen dem Ratb und Bürgern allen Schaden / der ihnen bey dem Überfall gezchehen / so viel man dessen beweisen kan / von l).«n des Vertrags biß auff den weisen Sontag / guc machen und erstatten / immiltelst ihre Haab uud Güter nicht innhaben noch gemessen/biß der Abtrag erfolgt/ sondern der beschädigten Umer- pfandt bleiben / und alsdann diezelbevom Rath an- griffen/geschätzt/ verkaufst und jcdcrman davon be­zahlt werden-

Zum fünfften/ daß die Bürger den Ausgcwiche^ ncnihrenentwältigten '^außrat!)/ Kleider/Harnisch und Rüstung wieder liesst! n.

Zum sechsten / daßzu»cdem Stadt-Thor und «Pfortenungleiche Scklussel seyn/ und dazu dieselbe habenzween außm Raey/eiuer von dem Hdel aus der Vurgerschafft / und einer von den Zünfften ^ denen solche eil, Nach besticht/ die sollen die Thor und Pfor­ten beschlicssen / b»ß ein Rath em andere Anstalt da- nut verfügt.

Zum siebenden/ daß alle Gefangeneaussgcleiste Urphcoen ledig seyn sollen-

Zum achten wer wider diese Puncten thut oder handelt Mit Worten oder Wercken / der soll seyn meyncidig/ treu«undehrloß/ und nimmer Bürger noch scßhafft in dcr Sta)t werden / sondern ein Rath denselben gefangen neh nen / und als einen meinendigcn/ ehr und treulosen Mann richten/ in« ncrhalb Monatsfrist / un? solle-, auch dies lbc in den fui.ff benachbarten Städten keine .pülffnoch Schirm finden.

Das vn. Capitel.

Folgt wie die Unterhändler den Rath ausss neu zu beseyen / vor Zur angesehen.

^ On den Haußgenossen/ und andern ehrbaren , Bürgern vom Adel/haben die Unterhändler uierzehen / und vicrzehen von den Zünfften zum Rath crwehlen wollen / dergestalt / daß die vier- zehen von den Adelichcn Bürgern seilen jährlich auf 1'rmln K«-zum wieder aus ihres Standes 14. neue Raths.personen/ friedbare Lcut/ und darauß einen Bürgermeister erwehlen/ den sie auffi^renEydge- trauen der Stadt/ den Bürgern und dem Landgut und nützlich zu seyn- slso sollen auch thun die l4.vl>n den Zünfften/ vicrzehen neue/ und aus denselben ei' nen Bürgermeister wehlen / mit den Tugenden wie gemeldt. Alle Iabr sollen der Rath und Bürger, meisterumbgewechselt und verändert werden / und wann ein Naths-Person oder Bürgermeister Todes abgehet außm regnenden Rath / sollen die andere/ aus deren Theil er ist/in den nechstm acht Tagen ei­nen andern erwehlen/ und die Stell des Verstorbe­nen ohne semem V^z'iq ergäntzen. 2ie^ 8-Raths Personen sollen ewiglich alle Jahr

er Throltt'ck. .^

auff den Tag nach ? num l^,m ausi d"N H ^ Raths'Eyd öffentlich schweren.n Gegcnwn BürgerschasstbcySt. GcorgenCap.llm^ Alters herkommen ist/und darnach die Bmgc' >"/ dem Rath hinwieder schweren. . ^^

Tie 24. Monat. Nichter sollen blc'bm «"^ ^ Gericht halten/ als es beschrieben und gc!chw>.n

von Alters der. ..^<, siebet

Der Beschluß des auffger.chtenVcrtr"^^^ zu c^nd des Bricffs mit folgenden Worten.^^ vorgcnennte Städte von Mentz / von ^t,a!'° ,^ von Worms / von Franckfurc und von ov^", ff/ vcriehen öffentlich an diesem gcgenwartlsicn^^ den wir durch Bitt der vorgenannten ^"M'<> , den StädtendievorgenannteSune/ die f-e ^ ^,^ chcn / besiegelt hant/ zu einer ewigen ?S's" ',, ^ie VerSing/diedavorgfschritbcnstant. W"au Richtere/derRath/dieGezünsstcun^allc^u,^ und Innwohnungne der Stadt von Spue u.' ^ öffentlich / daß wir die vo> gcschricbeiie (-lM '' die Wisc, als davon geschrieben siebet /steetuw halten wollen/ getrulichen und ewiglich" unv.^ chenlich / und daß wir bis alle gememl'ch «/"''^, hant zu haltene öffentlich und mit nelutcr ^.'" ^ und das zu elmc ewigen Urkunde / so hantw' i ^ vorgmanlen Stätte und Raihlüte?N'lZ,"'.,^rt Statt Insiegel gehencket an diesen ^'ttft ^. ^ gebcn, domanzahltevonChristes ^eb"l c> '? ^, hundert Iabr / und darnach in dem dl'Ws'^ ^, ^,. re/ an demnehesien Frytagcnach des Wellig«' stes Tage. ^

Eines Raths uno der Bürgerschafft r>o ^ Zünfften Gegentheil/ welche aus d" ^" ^

'victen / und mit denen gedachttr ^em"» handeltundauffgerichtist/seyndalsobenelM.

Herr Vcrcbtold Fuchs-

Herr Werne, zu der <3ck. ^.

Herr Gotschalck Schaff/ st'" «"""

.^cnlich von l^ölln-

Scheffelin Sterr.

Siftied Retscheln. ^ ^

Ulrich ^lüpffel/der Junge-

Spiegel von Cölln. ^ §>l<sa. Engelman/derIunge/auffm^ers

Henel Fritz Erven- Albrecht Relscheln. ^eintzmann zu der Eck- Cunrad Kranich. Merckel Klüpffel. Cuntz Lamesbuch. Cunrad ^ Sterren / Brüder- Heintz /

Scheffelin/Hm Scheffels ^"^ Ieckel Knoltz.

Zmr.ch^HvonCöllnH />enel/ Herrn Berchtold Z"",' '^Lau-' N-HenlinundFrantzRet^ terburg / kentzeman i" dem W ^ ^ ^^ . ,,/ Albrecht Sterre/ Werner "-^, ^ und'' Cantze/Herrn Berthold Luchst"^" Marx Fuchs- ^