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Pelzwerk, das von dem Schwarzen Meere herkam «). Die Häuser wurden in mehrere Gemächer gethcilt, und mit Garten umgeben. Die Kleidung Karl's des Großen bestand aus einem Hemd und Beinkleidern von Leincwand, einem Kamisol und Unterrock mit Seide eingefaßt; Strümpfe und Schuhe wurden mit Band befestigt, im Winter trug er noch ein Wamms von Sccottcrpelz; öffentlich erschien er immer in blauem Mantel, und umgürtet mit einem Schwerte, dessen Heft und Gehänge von Gold und Silber, bei feierlichen Gelegenheiten auch mit Edelsteinen besetzt waren. Ausländisches Gewand verschmähte er?).

Für das rechtliche Gemeinwesen wurde schon unter den Mcrowingischcn Königen, vorzüglich aber von Kaiser Karl dem Großen, durch schriftliche Gesetze gesorgt. Das Gesetzbuch der Nipuarischcn Franken wurde unter Theodorich I. nach 6U0 angefangen, und unter Dagobert I. um 630 vollendet. Eins dieser Gesetze gab Childebert II. 696 in Andernach. Er schärfte die vorher meist nur um Geld strafenden Verbote, mit der Todesstrafe, der Feuerprobe, dem Zweikampfe. In bestimmten Fällen galt auch das Römische Ge­setzbuch des Thcodosius. Spatere Gesetzsammlungen entstanden durch die Capitularien der Carolinger.

Unser Land war Theil einer erblichen Monarchie, die Ncichöständc, nämlich der Adel, die freien Grundcigcnthümcr, am Ende dieser Periode aber nur die Herzoge, Grafen, Bischöfe, die ersten Hofdiener, und die Reichsten des Adels, wählten den König aus dem Negcntcnstamm. Des Königs Einkünfte bestan­den in dem Ertrage vieler Landgüter oder Curtcn, in den von den Römern eingeführten Zöllen, in einem Thcil der Strafgelder, in Geschenken, die ihm bei den Hcrbstversammlungen dargebracht wurden, und anderen. Auf Reisen wurde er von Ort zu Ort verpflegt und mit Gespann versehen. Eine bestimmte Residenz gab es noch nicht. Die großen Theile des Reichs untergab der König Herzogen, die kleinern Hcrzogthümcr (Gauen) verwalteten Grafen, Männer aus den angesehensten Geschlechtern, und Besitzer von beträchtlichen Freigütern (Allodien). Kaiser Karl setzte in die Wcstphälischen Gauen Grafen aus verschiedenen Nationen und Gegenden. Er wies sie an, bei dem Gaiimale zu Gericht zu sitzen, die Rechtssachen aller Freien zu hören und zu schlichten, Sachwalter der Kirchen zu scyn, und auf das Verfahren seiner Unterbeamten, Zcnt- grafcn, Schulthcißcu, Wikgrafcn, Meier und Hubcnrichter sorgsam zu achten. Der Graf hatte jährlich drei Gödinge und andere gebotene Gerichte zu halten. Ihre Amtsführung untersuchte er durch Sendgrafen. lie­ber die Adclichcn, und obern Geistlichen richtete der König selbst, oder in seinem Namen der Graf des kö­niglichen Hofes,, der Pfalz. Ein solcher hatte seinen Sitz in Aachen. Pfalzgrafen nannte man auch die Stellvertreter des Königs in den Provinzen. Zu diesen gehörten die, welche in der Folge in dem Maycn- fclde, bei Mayen und am Laacher See, Burgen bewohnten ")

Zu ihrem Unterhalte waren den Gaugrafen, die selbst erbliche oder angekaufte Güter besaßen, Ge­fälle von Feld und Wald, der Wildbann, große Lchngütcr, Zölle und Gebiet, angewiesen, dafür waren sie dem Könige und Kaiser in Frieden und Krieg zu Dienst verpflichtet'). Sic waren Hauptmänner des Heer­banns. Der Graf hielt als Kricgshauptmann die Liste der Wchrmanner seiner Bannschaften, und musterte sie, ihre Waffen, Heerwagen, untersuchte die Straßen, empfing in den Frühlings - und Herbstucrsammlungen, besonders um Fastnacht, die Rauchbühncr, die Strafgelder, für den Kaiser.

Die Hoftichtcr setzten die Erdmänncr in ihre Güter ein, bei der Baucrversannnlung oder Hofsprache und Marksprache. Dem Erbinann wurde ein Stück Erde, ein Zweig, Schild und Strcitkolbe vom Hofrichter gereicht. Der Erbmann huldigte dem Grafen, und machte Geschenke. Besondere Abgaben, Bcdcn, empfing der neue Kaiser, der neue Graf, der kaiserliche Sendgraf. Durch Königsgunst erhielt mancher Graf auch be­deutende Landstücke, die cigcnthümlichen umgab der Besitzer mit einem Erdaufwurse oder mit Steinen, Bifang genannt; sie bestanden aus einem Haupthofe und zugehörigen Gütern. Rechtliche Männer behielten das Gaugrafcnamt nicht nur lebenslang, sondern waren auch der Nachfolge ihrer Söhne und nahen Verwandten'

8) ^oweri Mit. ?alat c. IV. 9) QleZnv. I'ui-un. Nist. ?l.-uic. IX., 20.