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zeit Roß, Waffen und Kleider, diesesHeergewctte" siel an ihn zurück, so wie er von den Familien der eige­nen Leute nach des Hausvaters Tode das Besthaupt nahm.

Die meisten freien Hofbesitzer begaben sich unter die Dicnstinannschast der Grafen oder ihrer adeligen Vasallen, und ließen sich mit ihren Hofgütern von denselben belehnen; oder sie übergaben sich noch lieber sannnt ihren Besitzungen der Kirche, unter der sie vom Kriegsdienst frei waren.

Die Unterwerfung so vieler freien Manner zum Dienst eines Grafen oder Stifts hatte zur Folge daß die Hosgütcr hcmfig von Leibeigenen oder Hofhörigcn, verwaltet, die öffentlichen Gcmeindegerichte von Freien entfloßt, die ^chöffenstühle nicht gehörig befetzt wurden, folglich die alte gute Gerechtigkeitspflege auf­hörte. Die Galidinge, Dorfgerichte, Markversammlungen, Hofsprachcn und Schöffensitzungen, welche des Grundherrn oder der Gemeinde Recht und Gränzcn durch Wcisthi'mier ausbrachen, wie dieß bei der Beste, oder demSttihlzu Wicd bis in das, siebzehnte Jahrhundert geschah, hatten in den folgenden Jahrhunderten ihre alte Wurde überall nicht mehr. Seit ihrem Verftll entstanden besondere Freigerichte oder Freistühle, unter Großmeistern oder Ttuhlherrcn, Freigrafen und Frcischöffen, deren Gerichtsbezirk Freigrafschaft, und de. rcn Dngmalc Frcidinge hießen. Sie wurden heimlich gehalten. Was die gemeinen öffentlichen Gerichte nicht erreichen konnten, wurde jenen geheimen und höheren überlassen, besonders schwere Treulosigkeiten, Kir­chenraub, Ebeb'ruch, Vcrrath, Mordthaten, und andere Verbrechen der höheres fchdesüchtigcn Stande wider den Gottesfricdcn und Landfrieden. Schon durch den 1085 zu Köln errichteten Landfrieden ^) waren die Feh­den sehr beschrankt, und den Grafen und allen Obrigkeiten, so wie den Kriegshanptlcuten, die Strafen der Verbannung, der Hinrichtung und der Verfolgung, überlassen worden. Diese Frcigerichte bildeten sich zu­erst in Westphalen aus, und standen unter den Erzbifchösen von Köln, uiimittcl.'ar aber unter den Kaisern. Ein solches Freigericht gab es auch in Trier "), der Hauptort aber war Dortmund. Jeder Berüchtigte und Angeklagte wurde von diesem geheimen, von dem Kaiser mit dem Königs- und Blutbann, mit Gewalt über Leben und Tod belehnten Gerichte, gefehmt, vorgeladen, wenn er nicht erschien durch diehaimlich bcslos- scne Achtt" vcrfehmt, verbannt ») als Treuloser und Eidbrüchiger, wie es 1269 die Grasen Bruno III. von Braunsbcrg, und Gerhard von Eppstein, und 1334 die Stifter des Iscnburg'schcn Burgfriedens ausdrückten öffentlich bekannt gemacht, von den überall lebenden unbekannten Freischössen oder Wissenden aufgesucht und gctödtet. Diese furchtbaren Fehmgerichtc vertraten die Stelle der peinlichen Gerichtsordnung bis in das sechzehnte Jahrhundert. Geistliche, Weiber und Kinder waren von der Fehmc (Vehme) ausgenommen, auch die Juden, die kaum eines Gerichts gewürdigt wurden. Streitigkeiten zwischen Grafen und Edlen wurden unter der gütlichen Leitung des Bischofs von Erwählten ihres Standes durch Austrage beizulegen gesucht; ihre Burgmanncn mußten sich vor Mannengerichtcn stellen. Alis den früheren Zeiten dauerten bei unerweis­lichen Beschuldigungen die sogenannten Gottcsurthcilc oder Ordalicn, namentlich die Wasserprobc und der ge­richtliche Zweikampf, noch in unscrm Zeitraum fort.

Auf die vormals sreitcutschc kirchliche Regierung wirkte seit Gregor VII. zu Ende des eilsten Jahr­hunderts, die päpstliche Gewalt immer mächtiger ein; daher mußten unsere Wicdischcn und Isenburg'schen Erz- bischofe es mit der papstlichen Parthei halten, oder abtreten. Die Güter des Erzstiftö und der Klöster wur­den dein Schutz und Gericht eigener Voigtc als Lehnträgcr übertragen, und die Landesherren belehnten Andere «nt dem Paironat der Pfarreien.

Unter dem Erzstist Trier standen in dem dreizehnten Jahrhunderte in dem Engcrsgan 4? Pfarreien, d>e, in Kapitel eingetheilt, fünf Archidiakonate ausmachten.

Die Kirche in Heddcsdorf nebst Zehnten daselbst gehörte um das Jahr 962 dem Kloster Altmünstcr m Köln. Eine im Jahre 105? gegossene Glocke dieser Kirche, die aus der Erde aufgefunden worden, nennt in der Aufschrift, nach Walraf's Erklärung, einen Gangolf Gadi, und ist der H. Maria geweiht.

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6) Möser's Osnabrück'sckc Gcsch, Th. It. §. 13. Zll. 6" Möscr, a. a. O, N!,. I. S. 26Z. «tll'i Geschichte.

?) Wyttenbach's Gesch. von Trier, B. II. S. 87, ffl. 11

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