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Erbstrcitcs hatten beide Theile zu Obcrleutcn erkoren den Grafen Johann von Nassau, und die Grasen Wilhelm, Eberhard, Dietrich von Katzenelnbogen. Diese urtheiltcn, daß die Inhaber der Arenfels'schen Erbgüter sie besitzen sollten, bis sie ihnen mit Rechtem angewonncn würden; um die Lehen wiesen sie ein Ansprcchcr an die Lehcnshcrrn; Trier hatte aber schon Wilhelm und Salentin wegen ihrer Arcnfclsischcn Gattinnen belehnt; um die Gancrbschast sprachen die Schiedsrichter, daß die Besitzer sie, nach erwiesenem Rechte, genießen sollten; den Nachtbrand und Schaden zu Grcnzau sollten die Urheber vergüten. Gegeben nach Martini "). Dennoch dauerte die Zwietracht noch über das folgende Jahr fort.
Inzwischen leistete Graf Wilhelm I. dem Herzog Wilhelm von Jülich, in einer Fehde mit dem Grafen von Berg, Beistand, und der Herzog verpflichtete sich, mit diesem Grafen nicht ohne Wilhclm's Einwilligung sich auszusöhnen, auch gegen denselben ihm zu helfen. In einem Vergleich, den er mit dem Herzog von Jülich einging, zahlte dieser an Wilhclm's Sohn, den Probst Wilhelm zu Aachen und an Wilhelm's Neffen, Salentin V. zu Isenburg, 200 Gulden ^).
Wahrend die vier anderen Häuser, nach Erlöschung des Arenfels'schen, sich emporhieltcn, und dem herrischen Krnmmstabe nicht ganz sich dahingaben: opferte Isenburg-Limburg an denselben seine Gerechtsame und Besitzungen nach einander auf. Graf Johann II. (S. 1366) verkaufte seinen Theil des Schulthcißenamls und der Iudcnstcucr zu Limburg, auch 140 Malter Kornrcnten au das Erzstift Trier; und der Erzdischof Luno erwirkte im November 1374 von dem Kaiser Karl IV. die Bclchnung mit dem Drittthcile der Herrschaft Limburg, welches Reichslehcn war (S. 1243). Der Graf Johann II. mußte also diesen Theil als Werlchen von Trier empfangen, und hing nun völlig von diesem Erzstist ab "').
Die Stadt Limburg dagegen bewahrte ihre Selbstständigkeit desto sorgsamer, wie auch der folgende Fall beweist: Es wurde am 5tcn Mai ein Rathsmann Johann von Nührim vor Gericht gefodert, welches bei der Stadt auf einer Anhöhe unter Linden gebalten wurde. Mit dem Grafen Johann II. fand sich auch der Erzbischof Cuno bei dem Dingmalc ein, und wollte den Beschuldigten richten. Die Schöffen der Bürgschaft erklärten ihnen durch den Edlen Diedcrich Watpoden, welches Recht sie über das städtische Gemeinwesen hatten. Als ihnen darauf gesagt wurde: der Graf habe durch Erbrecht, der Erzbischof durch Kauf, das Recht über Leben und Tod der Bürger: erwiderten sie fest: das aber halte das Schöffengericht für rechtmäßig, daß ein schuldiger Bürger weder ergriffen, noch am Leben bestraft werde, ohne der Schöffen Erkenntnis). Außer vielen Rittern wohnten diesem Gerichte bei die Grafen Johann III. von Sann, Reinhard 111. von Wcstcrburg, und Diet,ich III. von Runkel ").
In demselben Jahre hatte Graf Dietrich von Nunkcl (S. 1370) nebst den folgenden Herrn mit der Stadt Friedbcrg einen unglücklichen Kampf, den die Limburg« Chronik so erzäylr: „Ais die von Fricdberg gefangen lagen, da crhub sich Junker Dietbcr Herr zu Runkel, mit unsern Landsleucen aus der Löhne, von Nassau, von Isenburg, von Grünau, von Westerburg, von Schombcrg, Molsburg und andern Schlössern um Limburg, und batten wohl hundert Glcncn gut reisiges Volks, Ritter und Knechte, und nahmen auf die von Friedberg, und suchten sie zu schädigen, und ward diele Reise gemeloct, daß die von Friedbcrg kamen in die Nähme, und folgcten denen nach, und warfen die nieder. Diether wurde gefangen mit den Hauptteuten. Sie gaben bei 10,000 Gulden zu Schätzung." Graf Ruprecht zu Na„au stellte darauf eine Versicherung "Us, daß diese Gcfangcnhaltung Dictrich'ö von Runkel und der Burgmannen desselben an der Stadt Friedbcrg nicht gerächt werden sollte '').
Während dcß benutzte der Erzbischof Cuno von Trier einen neuen Anlaß, scine Gewalt zu vergrößern. Die Burggrafen von"Hammerstein, die nach dem Salisch-Fränkischen Geschlechte daselbst geherrscht hatten, waren ausgestorben. Das Rcichslchen Hammcrstein («?. 1022) wurde an Cime und das Erzstin
43) Fischer Urk. <2XIV. 44) Archiv zu Ncuw. und ron Mülmann's V^mml.
4S) NonUi. »izt. Iiev. ?. II.
45) Li-mv«, No,M. ?i'°äv«n. ?.->5ti I.ün,^. 47) Arch. zu Neuw.
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