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Heinrich Herr zu Reichenstein, bezeugten, dem Domkapitel in Köln zur geistlichen Erziehung und Belehrung übergeben. Hermann trat in die Domherrnstelle seines eben verstorbenen Bruders Adam -?). 1485. Graf Friedrich vereinigte sich, nach dein Tode seines Bruders Dietrich V. (S. 1469), mit seinem
Bruder Johann, Herrn zu Runkel, über das Schloß und die Herrschaft Runkel so, daß Johann das Schloß und die Herrschaft sammt allen: Inbegriff besitzen sollte, mit dem Beding, daß, wenn Johann sich noch vermählte, und einen Lcibescrben nachließe, Fricdrich's Kinder einen Dritttheil erhalten sollten; das „Gcrayde" aber sollte Iohann's Wittwe nebst ihren Erben behalten. Stürbe aber Johann unbeerbt: so sollten Fricdrich's Erben die Herrschaft Runkel besitzen, ausgenommen, was Iohann's und Friedrich's Bruder, Wilhelm, von ihm zugesichert inne habe. Ferner sollte Friedrich, und nach ihm sein Sohn Johann III. und wer nach ihm ein Graf zu Wicd scyn werde, lebenslängliche Dcffnung und Kost in dem Schlosse Runkel haben. Johann erließ endlich seinen: Bruder Friedrich eine Fodcnmg von 35UU Gulden. Friedrich dagegen sicherte seinem Bruder Johann sein Schloß Braunsbcrg, in der Voraussetzung als lebenslängliche Woh- uung zu, daß Fricdrich's Sohn Wilhelm nicht vor Johann abginge. In diesem Falle sollte Johann Brauns- berg in einem Viertel- oder halben Jahre räumen, und die in dem Kirchspiele AnHausen sollten sein Gut eine Meile weit fahren u. s. w.
Diese Urkunde unterzeichnete mit Friedrich's Brudcr Wilhclm auch sein Sohn, der „junge Graf" Wilhelm III. Der kaiserliche Notar Peter Knopeus Dreisand bekräftigte sie d. 20. Decbr. — 8(i ^).
Fricdrich's Bruder, Graf Wilhelm, Herr zu Runkel, wurde nun mit dem Thcile an den: Schlosse Iftnburg und Zubehör, den sein Großvater Johann II. von Wieb besessen, von dem Abte Johann zu Fulda belehnt. Zugleich belehnte dieselbe Behörde aus gleiche Weise den Grafen Friedrich I. und seine Erben, mit seinem Thcile des Schlosses Iscnburg und Zugehörungen, wie seine Vorältcrn „das von unscrm Stifft her« bracht haben --)."
Auf das Kirchspiel Mcudt, Kurtricrsches Lehen, von dem Grafen Gcrlach I. und seinen Söhnen Gerlach II. und Jakob, von Iscnburg-Grenzen:, an Philipp von Katzenclndogcn verpfändet, wies dieser dem Grafen Johann zu Dietz im Jahre 1478 2,N00 Gulden an ^°). In dieser Abhängigkeit von Nassau- Dietz gehörte Mcudt zu den sechs Westcrwäldischen Kirchspielen, behielt aber das Wicdische und Iscnburg- Grenzauischc Gericht. Gcrlach's II. Bruder Arnold, Domherr in Mainz, war 1486 gestorben. Jakob hatte, nach des Vaters Gerlach I. Tode, die Erbfolge nicht nur streitig gemacht, sondern auch mit Gewalt das Schloß und die Landschaft Iscnburg eingenommen. Gcrlach II. führte daher, nebst seinen Söhnen (S. 1458), eine heftige Fehde wider Jakob, vertrieb ihn aus seinen Besitzungen, bekam ihn gefangen, und ließ 1487. ih„ nicht eher los, als bis er auf allen Landcsbcsitz verzichtete. Der Brüdcrstreit wurde durch Vermittlung von Freunden beigelegt; Gcrlach II. und seine Söhne wiesen Jakob fünfzig Gulden jährlicher Renten, das Haus zu Hcimbach mit Hof und Zubehör, den Hof zu Weiß, Zehnten, Zinsen, Gülten in dem Heimba- chcr Kirchspiel mit den eigenen Leuten daselbst, ein Fuder Hafer zu Mcyscheidt, und vier Wagen Heu von den Wiesen zu Iscnburg an. Jakob sollte nichts von den Gütern veräußern. Nach seinem Tode sollten dieselben an Gerlach's II. Erbcn zurückfallen. Er mußte schwören, den Vertrag zu halten und ihn beurkunden. Unter den Zeugen war auch der junge Graf von Sayn Gerhard III. "). Dieß geschah im Januar am Pauli Bckehrungstagc.
Am letzten Augusttagc verschied der Graf Friedrich I. von Wicd; cr wurde neben seiner Gemahlin (S. 1478) in der Kirche zu Niedcrbieber bestattet, und mit einem Grabsteine bedeckt, auf dem dicsc Worte zu lesen sind: In . den . jaren . Unscrs Heren . M.CECCLm'viii. des . lecte. Dachs Anchufii . ist gestorve.
d . edel. üd Wailgebore. Fridrichs van. Nuckel. Gve. zo . Wicde. ul . zo . Isib. '').
27) IVIU3. Xllte!-. 1. e. 30) Fisch«, «2XI.V. 3^) Mch"/ §. 713.
23) Fischer, «25111. 81) Fisch-r, Urk. 6Xl.Vl.
29) Fisch«, 6677. ccVM.
