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zu Isenburg vnscrn theile, das Schloß, Thal, Herrschaft Hersbach, das wir gcloist haben mit vnscrm hei- licls Geldt, von dem Landgrafen zu Hessen vor viertausend Gulden mit Dörfern u. f. w." Auch behielt Gerlach eine Ocffnung für sich und seine Erben in dem Schlosse Grcnzau, erhielt allegereide, verlassen von vnserm Vattcr milder gcdcchtnuß zu Isenburg vnd Hcrspach", übernahm auch alle hinterlasse!« Schuld des Vaters.

Salcntin sollte sich nur Herr zu Isenburg schreiben, und für sich und seine Erben besitzen: das Kovcrnhaus auf Isenburg mit Inbegriff binnen Isenburg, wic'ö vor Zeiten abgethcilt worden, einen Theil des Thals und der Gerechtigkeit zu Isenburg, u. s. w. 3,0NN Rheinische Gulden an Geld, an dem Stift Köln, auf dem Zoll zu Andernach jahrlich 100 Rheinische Gulden an Gold, Manngcld, die Kirchspiele Hor- Hausen, Nicderlar, undBroig" mit allem Zubehör, die Kirchengist Niederlaar, Futterhabcr im Kirchspiel Anhäufen und einen Hof daselbst, die lange Wiese zu Isenburg, das Kirchspiel Mcudt, das an den Land­grafen von Hessen (S. 1486), für 1,000 Gulden verpfändet war, und das Salcntin als Hessisches Lehen inne behalten sollte, bis seiner Brüder Erben es einlösen, und zu Isenburg - Grenzau zurücknehmen würden. Wilhelm sollte sich schreiben von Isenburg, Herr zu Grcnzau, und Haus und Herrschaft Grenzau mit al­len Rechten haben u. s. w. "). 1203. Den Antheil an der Herrschaft Isenburg, welchen Heinrich Graf zu Waldeck mit seiner Gemahlin

Anastasia (S. 1492) erhalten hatte, verkauften dieselben, weil ihnen und ihren Söhnen Philipp und Wil­helm, diese Besitzung zu entlegen war, an die Grafen von Wieb Wilhelm III. und Johann III. für 12,000 Rheinische Gulden; der Hauptgrund Heinrich's zu dieser Veräußerung war sein Wunsch, die Städte und Schlösser in seiner Grafschaft Waldcck, von Vcrschreibungen, einzulösen, und das Bedürfnis; einer Geldsumme dazu. Wegen der Gülten und Güter, die von Trier zu Lehen rührten, der hundert Gulden auf dem Zoll zu Boppard, des halben Thcils an Burg und Beste Arcnfels, des Voigtcigcrichts und der Güter zu Hön- m'ngen u. s. w. unterzeichneten die Kaufurkunde auch die Lehcnshcrrn Kurtricr und Fuldas). Seitdem das Haus Wicd diese urälterlichcn Güter wicdcrangckauft, und auf der alten Stammvcsie Isenburg die frühem Rechte wieder erlangt hatte, herrschten zwischen ihm und Isenburg-Grenzau fast ununterbrochen Mißverständnisse und Streitigkeiten bis zu des letzten Stammes Ausgange. Die zwei nächstfolgenden Jahre hindurch beklagte sich der Graf Jakob von Isenburg (S. 1485) in mehreren Schreiben an den Grafen Jo­hann III. zu Wied, daß ihm von seinen Neffen die ältcrlichcn Güter vorenthalten würden °^).

Johann III. mußte jetzt in dem alten Streit mit Sayn wegen Irlich, den der Graf Gerhard III. gegen seinen Schwager (S. 1488), nach drei und dreißig Jahren erneuerte, nochmals von den Schöffen je­nes Dorfes ein Wcisthum aufstellen lassen, und es zugleich den widerrechtlichen Eingriffen des Erzstifts Trier entgegensetzen. Der Schöffenspruch, lautete: der Graf zu Wied sey zu Irlich Gcwalthcrr, "der ge­bieten und verbieten, über Hals und Haupt richten tonne, die Fischerei und Jagerei, das Nildfangsrecht, das Recht, Fremde, die sich ein Jahr daselbst aufhielten, als Leibeigene zu halten, den Glockenschlag, die Nachsolge und Lager nach seinem Gefallen daselbst habe. Die Irlichcr gestanden dem Wiedischen Beamten Cuno von Riedcscl, daß Irlich in der Grafschaft Wied liege ° °). 1504. Da sich die Gcgenparthci damit nicht befriedigte: so wählte man zu Schiedsrichtern: den Grafen Sa­

lcntin von Ifenburg, denstrengen und frommen Ritter Bertram von Nessettodc, Herrn zu Ehrenstein, Erbmarschall des Landes zu dem Berge, und den Grafen Wilhelm zu Wied und Mors. Bertram und sein Vetter Aloff Quard zu Isengardcn, nahmen sich der Streitsache besonders an. Diese wurde aber wieder nur im Allgemeinen entschieden, und blieb 28 Jahre beigelegt.

Der Graf Johann III. zu Wied wurde, als Herr zu Nunkel, von dem Kurfürsten von der Pfalz und dem Bischof zu Worms mit der Herrschaft Grcisscnstein belehnt, die schon seic dem vierzehnten Iahr-

50) Fischer, No. 5I.IV. :c.

52! Rechtliche Erweisung u. s, w>

51) Archiv zu Neuwied.