>M
^
146
^<
^
«
>«!
Unter allen diesen Plagen aber nahm doch der Wohlstand im Ganzen zu, durch Gewerbe, Handwerke und Handel, die bei. besserer Betreibung ergiebiger Bergwerke durch den Umlauf großer Geldsummen, durch kaiserliche Begünstigungen der Städte, und durch die Zünfte, belebt wurden. Die große Verbindung der Tcutschcn Handelsstädte, die Hansa, bereicherte den Bürgcrstand und einen großen Theil der Landbewohner, welche Naturcrzcugnisse in die Städte lieferten, so, daß namentlich in den Städten und Ortschaften am Rhein, viel Gold und Silber in gemeinen Häusern glänzte ^).
Daß die Wohlhabenheit des Volks in den Städten den Geist desselben freier machte, und die vereinte Kraft zum Streben »ach Unabhängigkeit crmuthigtc, hat uns die Geschichte auch an unseren nächsten Rhcin- städtcn gezeigt. Nur gelang es ihnen weniger, als vielen andern in Teutschland, sich zu dem Range freier Reichsstädte zu erheben.
Sie befreundeten mit sich die benachbarten Grafen und Herren, durch Erthcilung des Bürgerrechts und einer jährlichen Rente. Anderwärts entstanden unter den Fürsten und Rittern wider die Städte, die Löwen-, Hörner-, Stcrngcscllschaft u. s.w.
Unsere Landesherr« mußten sich unter die größere Gewalt der Erzbischöfe fügen, genossen aber den bedeutenden Vortheil, daß ihre Rechtsstreite mit andern durch der Erzbischöfe richterliche Aussprüche gütlich beigelegt wurden. Unter dem Vorsitze derselben wurden ständige Schiedsrichter aus den Verwandten und Freunden streitiger Häuser zu Austrägt« geladen, die binnen vierzehn Tagen mit Minnen oder mit Recht entschieden, und den schuldigen Theil, der nicht nachgeben wollte, zur Entschädigung zwangen. Einen merkwürdigen Schiedsrichterspruch thatcn selbst wider die Stadt Andernach, im Jahre 1287, geistliche Bevollmächtigte von Trier, Köln und der Andcrnachcr Bürgerschaft, als in dieser Stadt die Juden gewaltsam vertrieben, Güter und die Synagoge derselben zerstört worden waren. Unter scharfen Bedrohungen wurden die Uebcl- thatcr zur Wiedererstattung angehalten.
Um ihre Landcsbcsitzungen zusammenzuhalten, hatten die Grasen von Wied, Iscnburg und Runkcl das Recht der Erstgeburt und die Unthcilbarkcit eingeführt. Nur einige Male wich man davon ab; um ihre Güter zu sichern, schloß man Burgfrieden.
Die Belchnung mit ihren Besitzungen, von Kaiser und Reich, von den Erzbischöfen, von Pfalz, Fulda, und andern Lehnsherren, geschah nicht nach festen Gesetzen, sondern an so wohl weibliche als männliche Erben, nach günstiger Willkühr, obgleich aus allen vorliegenden Thatsachcn erhellt, daß die Landcsgütcr des Isen- bmgischen und Wicdischcn Geschlechts als männliche und weibliche Lehen gesetzlich anerkannt wurden.
Die Wicdischen Vasallen waren auch mit dem Patronat der Kirchen belehnt, so die von Limpach, genannt Mant, mit dem Patronatrcchtc zu Nordhofcn. Sic schlugen dem Archidiaconat zu Dictkirchen den Geistlichen vor, und baten um dessen Bestätigung.
Die Landesregierung während dieses Zeitraums blieb im Allgemeinen der des vorigen gleich, nur traten an die Stelle der vormaligen einfachen Urthcile, seitdem Tcutschc das Römische Recht studirtcn, gelehrte Rechtsbestimmungcn, und auch hier wurden in dein fünfzehnten Jahrhunderte gelehrte Amtleute angestellt.
Die Empfänglichkeit für Wissenschaften und Künste, die höhere Geistesbildung und Ausbreitung gelehrter Kenntniß war durch den Rcichthum des Tcutschcn Vürgerstandes begründet worden. Gemeinnützige, so wie verschönernde Künste, tüchtige und edle Arbeiten, gediehen durch Gcwcrbcordnungcn und Zunft- vercinc, die nie verkannt und ganz aufgclös't werden sollten. Die Erfindung der Buchdruckcrkunst in Mainz seit 1435 förderte ein neues geistiges Leben, nachdem das rauhe körperliche mit dem Faustrcchte und Rittcrthum durch das Schicßpulvcr untergegangen war. Es wurden in unfern Rheinlandcn zwei Universitäten gestiftet, 1388 zu Köln, und 1472 zu Trier. Der letzten wurden Eanonicate und Präbcnden an den Kirchen St. Florin und Eastor zu Koblenz, an der Pfarrei zu Andernach und anderwärts, zugewiesen «). Der Gelehr-
»W
5) ^en. L^Iv 6e ninvid 6erin.
6) ?roärom. «ilt. 1>«v. I. Wyttcnbach's Gesch. von Trier. B. II.
