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Der ehrwürdige Greis Hermann zog sich auf die Burg Wieb zurück, in seinem frommen Kampfe für Christus Reich nach außen überwältigt, aber als hoher Sieger über sich und die Welt, und als unvergeßlicher Wohlthäter des Wicdischcn Hauses und Landes. Auch den Kölnischen Landen gereichte seine Ablegung der In- ful, die sein Haupt ohnehin nur wenige Jahre noch zieren konnte, als Opfer für die göttliche Wahrheit, zum Besitz eines Lichtes, das seitdem, obschon bald von den Feinden mit Blutströmen bekämpft, in vielen Seelen fortstrahtte, und auch in die finsteren Hallen des Aberglaubens den ersten wohltätigen Schimmer warf Wohl mußte es ihn jammern, seinen geistigen Vau, wie den steinernen Dom, unvollendet verlassen und in Trümmern zerfallen sehen zn müssen; der Glaube aber an das, was unvergänglich in der Hand des Herrn ist, tröstete ihn. Während seiner evangelischen Bestrebungen pflegte er zu sagen:er wolle entweder die Lehre des Evangeliums ausbreiten, und seine Kirche recht herstellen, oder als Privatmann leben; es könne ihm nichts unvcrmuthet ge­schehen; er scy auf Alles gefaßt °-)." Nach Mclanchthon's Urtheil konnte die Einführung der reinen Lhri- stuslchre, konnten bessere Sitten, Schulen und Stifter, wie sie dem Christenthumc angemessen sind, damals noch nicht in Köln gedeihen,in diesem Tcutschcn Rom, welches von Volksaberglauben, Priestern, Tempeln, Sacellen, Heiligenbildern, Reliquien, mehr, als irgend eine Tentsche Stadt, angefüllt sey'").

Hermann bezog noch im Deccmber die Antorfer 6,NU0 Goldguldcn Iahrgeld. Sein Neffe, Graf Friedrich der Jüngere, diente noch eine Zeitlang der katholischen Kirche. Seine Mutter Elisabeth präsentirte in diesem Jahre noch für eine Kirche zu Lahr dem Trier'schen Archidiakonus einen Geistlichen '?). Dieß that der Graf zu Wied auch 1649 für die Kirche zu Dicrdorf bei dem Archidiakonat Dieckirchen.

Das gräfliche Hans Ifenburg-Grenzau blieb bis zu seiner Erlöschung katholisch.

Der Graf Johann aus diesem Geschlechte (S. 1545. 1502), Archidiakonus in Trier, wurde jetzt Erz- bischof und Kurfürst daselbst, seines Namens der Fünfte.

Seines Bruders, Heinrich des Acltcren, Sohn, Friedrich Salcntin (VI.) (S. 1630), war jetzt Cano- nicus zu Mainz.

Auf dem Reichstage zu Augsburg im März ließ der Kaiser, nach seinein Siege über die evangelischen Fürsten des Schmalkaldischen Bundes, ein Reichsgesetz, das Augsburgische Interim genannt, abfassen, nach welchem die Protestanteneinstweilen," bis eine allgemeine Kirchcnversammlung für immer entscheiden würde, mit Ausnahme ihrer Form in dem Abcndmahle, und der Vcrchelichung ihrer Geistlichen, gehalten scyn sollten, die seit 1524 ganz abgeschafften katholischen Kirchcngcbräuchc und Einrichtungen wieder herzustellen. Die anwesen­den Ncichsstände mußte!?, aus Mangel an Macht, sich in diese sogenannte kaiserliche Information fügen, ob­gleich die Katholischen mit der Nachsicht gegen die Evangelischen, als auch diese mit dem auferlegten Zwange unzufrieden waren. Das Interim wurde den Regierungen mit dem Befehle genauer Befolgung zugesandt. Die Wctterauischc Grafeneinigung, bei welcher, nebst den Grafen von Stollbcrg, Solms und andern, die Gra­fen von Nassau-Dillcnburg, Isenourg-Büdingen, und Johann IV. zu Wied, Herr zu Runkcl, wäre;', erhiel­ten es am 30sten Iunius, und antworteten: sie hätten es bekannt gemacht, und versähen sich zu ihren Unter- thancn des Gehorsams ''). Da die Grafschaften Wied und Isenburg größtenthcils zu dem erzbischöflichcn Sprengel von Trier gehörten: so hätte diese Behörde in denselben zur Befolgung der kaiserlichen Verordnung Ernst gebrauchen können. Der Erzbischof Johann V. von Ifenburg-Grenzau berief im November eine Pro- vinzialsynode, zu welcher auch seine Brüder, die Grafen Heinrich der Aeltere, jetzt Trier'schcr Amtmann zu Arenfcls (Ahrienfels), und Arnold (S. 163N), seine Verwandten, Herrn zu Ncumagen, der Graf Johann IV. zu Wied, und das Tcutsche Ordenshaus zu Breitdach an der Wied, eingeladen wurden. In Sachen der Re­formation wurde nichts berührt. Dagegen erließ der Erzbischof zwanzig strenge Dccrcte wider die Laster der katholischen Geistlichen und der Klöster, wider die Abtrünnigen von ihren Gelübden, über Fcsthaltung am Glalft

95) 8Ieiä«!i. 96) IVIelaüülitll, RpjLt. 97) Ärch. zu Ncuw.

38) I. H. Steubing, Kirchen- und Reformationsgcschichte der Oranien-Nassauischen Lande. 1804.

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1548.

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