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vcn, über dm Gottesdienst, über Verminderung der Festtage, über die Vortrage der Prediger, und über die Schulen ").

1549, Der Erzbischof Adolph zu Köln übertrug die amtliche Würde eines Chorbischofs, Domküsters und

Schatzmeisters, welche der Graf Friedrich dcr Aeltere von Wicd niedergelegt hatte, dem Neffen desselben, Fried­rich dem Jüngern, welcher bisher Domherr war, und rühmte in der Ernennungsurlundc ">°) dieses Gra­fen Tugend, durch die er sein erlauchtes Geschlecht verherrliche.

Friedrich's Bruder, der regierende Graf Johann IV. zu Wicd, bestätigte demselben durch eine Ur­kunde vom 28. Iunius, die schon früher geschehene Bcschenkung mit den wohlbcgründctcn, von Friedrich dem Aeltcrcn erhaltenen Rechtsansprüchen auf die vier Grafhcrrschaftcn: Virnebucg, welche von Friedrich's I. Gemahlin, ihrer Großmutter Agnes (S. 1454, 1478), herrührte, und auf Nuenar, Saffenberg,Soinbricff", d« durch ihren unbeerbt abgegangenen Inhaber Grafen Kuno erledigt worden, und seither zwischen den Gra­fen von Wicd, Dietrich von Mandcrschcid und Blankcnhcim, und Andern, streitig waren '). Die Mut­ter dieser Grafen, Elisabeth überließ ihr bisher besessenes Witthum Runkcl, ihrem Sohn Johann gegen ein Iahrgcld, und begab sich nach Dillcnburg, wo sie 1559 gestorben ist.

izzo. Johann IV. ratisicirte das von seinem Dheim Friedrich 1Z44 gestiftete Vermächtnis) für die Krcuz-

kirchc, an welcher seitdem ein eigener Spcndenmcister angestellt wovdcn war -).

Unter Iohann's Schutz begab sich das Kirchspiel Heimbach, weil ihm Kurtricr Freiheiten und Rechte schmälerte -).

Auch der Streit mit Sayn über Irlich (S. 1638), wurde unter dem Grafen von Sayn Johann VI. und dessen Söhnen Adolph, Heinrich I V. und Hermann, wieder angeregt, da die Sayn'schen Leibeigenen auf dem Hofe zu Irlich sich weigerten, dem Grafen zu Wied zu huldigen '). Die Schossen und Gemein- demänncr wiesen vor dem Gerichte zu Wied des Grafen Rechte, wie vormals. Zu Irlich hatte jetzt auch Sayn - Wittgenstein ein Gut (S. 1488).

1551. Auch mit dem Grafen Heinrich dem Aclteren zu Iscnburg - Grenzau, war Graf Johann IV. zu Wicd, über Waldung zu Hilgcrt und Hundsdorf, über das Land- und Hofgcricht zu Grcnzhauscn, über den Zoll zu Rcmsbach und andere Gegenstände, in Streit verwickelt. Nach ,vielm gegenseitigen Klagschriftcn, richtete der Kurfürst Johann V. am l l. Iul. zu Montabaur einen Vergleich auf ^).

Bald darauf reiste der Erzbischof nach Tricnt zu dem päpstlichen Concilium °). Von dort aus schrieb er an die Stadt Koblenz: die Bürgerschaft solle, bei den kriegerischen Bewegungen in dem Tcutschcn Reiche, ihre Mauern wohl bewachen, und fünfzig gerüstete Männer auf die Festung Ehrcnbreitstein zur Be­satzung schicken 6).

1552. Im Frühjahre langte Johann V. aus Trient, wo das Concilium, bei dem Andringen des Herzogs Moritz von Sachsen nach Inspruck, auseinander gegangen war, auf Ehrenbrcitstein an. Hier glaubte er vor dem befürchteten Feinde am sichersten zu scyn. Von da erließ er an den Grafen Johann I V. zu Wicd ein Schreiben, in welchem cr sein Mißsallen an der Fortdauer der 1551 zu Montabaur niedergeschlagenen Irrun« gen zwischen Wicd und dem inzwischen verstorbenen Grafen Heinrich zu Isenburg-Grenzau, zu erkennen gab. Als Vormund über die Söhne dieses seines Bruders wünschte er angelegentlich, daß die Sache auf ehrbare, billige und redliche Weise gerichtet würde, damit ein jeder bei seinergcpücrcndcn Obcr-Hcrlich- und Gerech­tigkeit plcibcn mag." Graf Johann sollte deßhalb seinen Amtmann zu Iscnburg mit andern seines Gefallens auf Ehrenbrcitstein beordern ^).

99) Nnniliein. Hi,<!,. ?rev. äi^. ?. II. 100) Fischer N, 6llVII. Originalpergamcnt im Archiv zu Neuwied.

1) Fischer, N. llllVI. 2) Archiv zu oleum.

3) Rechtliche Erweisung :c. 4) Archiv zu Neuw. Fi.lchcr, N. 61.11.

5) 2i->»v<!ri H,»«. '5>?v. 6) Güuthcr's Tvpograpyic von Koblenz.

7) Fischer, N. lll.ll!.