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chen Köln sie belehnte. Er widerrief jedoch diese Schenkung, und Snlz trat sie an Wittgenstein ab, ausgcnom- 1W3. nien Mnnklar und Mcinsbcrg. Heinrich nahm, nach einem Vergleich zu Engels, den Grafen Wilhelm von Wittgenstein als Mitregcnten an. Aber weder Pfalz, noch Trier, wollte diesen anerkennen. Doch that es ^02, Kurpfalz, nach einem andern Vergleich, in welchem Heinrich den Saynischen Erbtöchtcrn das Recht auf Sayn vorbehielt. Als Graf Heinrich tödtlich erkrankte, nahm Trier von der Burg Sayn acwaltscun Besitz, wobei der Pförtner erschossen wurde. Für den Grafen Wilhelm zu Sayn lind Wittgenstein vclzichtctcn seine Blüdcr Georg und Ludwig auf das, von ihrem 1592 uelstolbcncn Vater Ludwig, dem Sohne und Erben der Grasin Iohannctte von Isenburg und Neumagcn (S. 1568), hcrrühlcndc, Dritttheil der Herrschaft St. Iohanncsbcrg, dulch eine Ulkunde zu Wittgenstein vom letzten Juli '"). Wilhelm sing sofort an, neben der von Heinrich eingeführten lutherischen Kirchenucrbcsscrung (S. 15??) auch die rcsonnirte, nicht ohne Gewalt, in Saynischen Gemeinden in Aufnahme zu bringen. Beide Confessionen blieben auch. Im nächsten Januar verschied aus Sayn der Graf Heinrich I V. Mit ihm erlosch der Iohannischc männliche iwä. Zweig des Sponheim-Saynischen Stammes (S. 1294), und mit ihm ging auch die evangelisch - lutherische Kirchcnvelsassung in Sayn zu Grabe. Als sein Landeserbe, Graf Wilhelm von Sayn und Wittgenstein, dem auch als Nachkommen des zweiten Sponhcimischcn Zweiges, des Engelucrtischen, die Nachfolge zukam, von der Begleitung der gräflichen Leiche, die nach Hachcnburg gebracht worden war, nach Sayn zurückkam, hatte der Erzbischof zu Trier das Schloß Sayn verschließen, das Trierische Wappen anheften^, und das Saynifche Archiv nach Trier abfühlcn lassen. Auch Rheinbluel, und die Saynischen Voigteien" und Höfe zu Unnütz und Irlich, die doch nicht Trierische, sondern kaiserliche und Rcichslehcn walcn, wurden von Tlicr besetzt "> Kurpfalz wurde von Trier damit abgefertigt, daß bei Sayn eine alte Pfalzische Bulg gestanden habe, die möchte es suchen. Graf Wilhelm muthcte (suchte nach) bei dem Reiche die Belohnung mit den Zöllen Engers und Kaisclswcrth, sowie mit den Hosen zu Unnütz und Irlich, und wiederholte die Muthung 1608, jedoch vergebens. Kurköln und Trier zogen die Saynischen Besitzungen als eröffnete Lehen an sich.
Diese Vorgänge vcranlaßtcn die Regierung zu Wicd, auch jetzt die Schöffen zu Irlich erklären zu lassen, welchen Herren die Vrtshoheit zustehe, und sie wiesen, wie 1589 und immer zuvor, daß ein Graf zu Wied zu Irlich Obcrhcrr scy, über Hals und Bauch zu gebieten, Kirche und Schule zu besetzen, die Nolstehcr zu bestellen, Fremde auszunehmen, außclhalb der Pfalstöcke Steuern, Dienste zu fordern, das Nü- gcgcricht zu Feldkirchcn, über die Einwohner, die vormals an dem Stuhl auf der Veste Wicd sich gestellt, zu halten, das Recht habe, und die ganze Gemeine müsse einem Glasen zu Wied huldigen ^-).
Die Söhne Hermanu's I., Grafen zu Wicd, Hcrm zu Runkcl und Isenburg, Johann Wilhelm, und Hermann II. hatten inzwischen ihle in Helborn begonnenen Studien (S. 1584) vollendet, und ihre Volljährigkeit «reicht. Johann Wilhclm vermählte sich, unter der Leitung seines Vhcims Wilhelm IV. und seines Vormundes Georg zu Nassau-Katzcnclnbogen, mit des Grafen Siegmund zu Hardeck u. s. w. und dessen Gemahlin Magdalena von Wicd (S. 15?l) Tochter, Magdalena, die 1571 geboren war. Die Ehc- vcredung geschah zu Runkcl im Jul. ^). Die Kinder aus dieser Ehe waren: Iobann Wilhclm der Jüngere, Philipp Ludwig der Jüngere, Johanna Walblu-gis, 'Iuliana Magdalena und Amalia.
Hcnnann's I. Tochter Anna (S. 1576) lebte seit 1602 auf Betrieb ihres Vormunds Grafen Georg von Nassau in dem Stifte zu Hcrvord. lM7,
Unter dem jungen Grafen Johann Wilhclm wurde die Dbergcrichtsbalkcit zu Heimbach, welche Johann IV. (S. 1570. 1575) einseitig an Trier überlassen hatte, bei dem Kaiser Rudolph II. wieder gesucht, und dieser bestätigte sie dem Hause Wicd durch ein neues Privilegium '").
Ucber die Wahl des Nachfolgers dieses Kaisers, der aber noch bis 1612 lebte, hauptsachlich aber, 1S03.
ci.vil.
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9U) Moser I, o. Fischer, N. ^
91) Em Vorspicl von dem, was 60 Jahre später W ed wegcn der Grafschaft Isenburg erfuhr.
32) Recht! Erweis. 93) vi che, , 9c, l^l^. 94) N.üw. ?tt'ch.
