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reich ^raubten, mordeten, verwüsteten Kirchen und Kloster. So wurde in diesem Jahre das Minoritenklo- ster St. Peter bei Andernach zerstört, welches seit dem 14tcn Jahrhunderte bestanden, dessen Mönche aber ichon früher sich nach Koblenz geflüchtet hatten °-). Im Jahre 1616 wies der Kurfürst Ferdinand von Köln andere Minoritenbrüdcr dahin ^°°).

Neunzehntes Kapitel.

Geschichte von 16,3 bis 1648. Wen dem Witschen Stammte,», bis zur Gründung der Stadt Neuwied.

Der Graf Hermann II. zu Wicd, Herr zu Nunkcl und Isenburg (S. 1606) batte einige Zeit an dem markgraflichcn Hofe zu Ansbach gelebt, war nun zurückgekehrt, und vermahlte sich mit Iuliana Eli­sabeth«, Tocytcr des Grasen Hermann Adolph zu Solms-Lich und Münzenbcrg '). ,« .. . ^"" ^"'^" Johann Wilhelm erlegte im Mai aus dem Reichstage zu Augsburg 900 Gulden zur ^e!chch,.il',e °). U^, zwanzigsten desselben Monats errichteten die drei Bruder über den Besitz der beiden Grcyichasten, auf den Theilungsgrund von 1695 einen Stammverein, nach welchem die beiden ältesten die Lande buchen, und den jüngsten mit 60,000 Gulden binnen acht Jahren, jährlich mit 10,000 abfinden soll­ten. Philipp Ludwig willigte ein, bedung sich aber die BelVbiuüig nebst seineu Brüdern aus. Johann Wil­helm wählte für sich die untere Grafschaft, Hermann die Herrschaften Dierdorf und Rnnkcl. In Betreff der Arreste, in dem früheren Erbthcilungsbricfe wurde bestimmt, daß sie nicht von criminellen, sondern nur von Civilfällen gelten sollten. Es wurde festgesetzt, daß die beiden Thcile der Gcsamnitgrafschaft nicht wei­ter zcrthcilt, und mir durch einen ihrer männlichen Erben, dem sie „ein solches iior w5t.irnreinuin übergeben würden, regiert werden sollten." Philipp Ludwig versprach, seine 80,000 Gulden dem Stamme zu gut an­zulegen, und wenn einer seiner älteren Brüder ohne männliche Erben sterben sollte, als Erbe der erledigten Lande dem andern Bruder 40,000 Gulden zurüchuzahleu. Hinterließ der älteste Bruder zwar männliche Erben, die aber ohne ehelichen Mannsstamm abgingm: so sollte das Land an Hermann allein kommen, und wenn dieser männliche Nachkommen zurückließe, zwei von denselben die Lande erhalten, und ihre übri­gen Geschwister entschädigen. Ein gleiches sollte in frühe em Todesfälle Hermann's gelten. Stürben die beiden Linien der älteren Brüder aus: so sollte Philipp Ludwig die zwei Grafschaften auf zwei seiner Söhne vererbe». Jeder Linie aber wurde vorbehalten, ihre Errungenschaften durch Testament willkürlich vererben zu dürfen; wäre aber kein Testament über die Mobilien errichtet worden: so sollte sie der Landcserbe er­halten. Blieben von der ausgestorbenen Linie Töchter zurück: so sollten sie, bis zu ihrer Vcrheirathung ge­bührlich unterhalten, dann mit 6,000 Gulden abgefunden, und statt der Mobilien alle zusammen mit 20,000 Gulden entschädigt werden. Dem nachfolgenden Mannsstammc sollte es aber srci stehen, ob er den Töch­tern jene Summe, oder die Mobilien und die Errungenschaft wollte verabfolgen lassen. Blüheten die drei Linien im Mannsstamm fort: so sollten die Töchter bei ihrer Ausstattung nur, dem Wiedischen Herkommen gemäß, 3,000 Gulden Mitgift und 2,000 Gulden Aussteuer zu Kleidung und Hochzeitkosten erhalten; was dagegen von der Mutter herrühre, sollte ihnen nicht vorenthalten werden; auf väterliche, brüderliche und schwesterliche Erbschaft sollten sie verzichten. Was Graf Philipp Ludwig für seine Summe an Land und Leuten erkaufen möchte, sollte ein uuucräußerlichcr Thcil des Stammes bleiben, und jede Veräußerung nich­tig st'yn. Der achtzehnjährige Nachfolger sollte, um der Beobachtung dieses Vereins willen, einen Eid ab-

L9) Günther, Topograph, von Kobl. 1) Fächer, N. (NI.X. 2) Atch.

«eck's Geschichte.

100) KIu5. HIlter. Hlnscr.

zu Neuw.

Col.

1613

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