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nach folgender Beraihurg:So viel dm Posten in ^nclc, ie1!ßic,ni« anlangen thäte, mit Anschlagung des Edicts, müßte entweder ^»neieiennäo et t.icenäo geschehen, oder aber 2 i'-n-r an D, Altcnhofcn dcß- wegen eine kleine Entschuldigung gesehen, also nämlich: 1) könnten ziwor nit wohl sehen, wie daß dasselbe Eoict pure Nll reloi-mulionern lluZu5tanae ec>nle5,>:ic)ni8 zahlen thäte, zudem, wenn schon, Z>a5itc> uorl c'ancez^c,. solches dahin gemeint werden sollte: so könnten wir ll tut!) cor^llte uns nit separircn, müßten der Wettcrauischen und Westerwäldischcn Gcfrcund Grafen Raths erholen. Vcrhofftcn und wollten der un- tcrtbänigstcn Zuversicht gelcben, I.Kais. Maj. würden dcro sammtlichcn Augsburgischen Rcligionsvcrwandten vorgetragene ^rn^^mina, netiiionldu«, clemc>ii5li^tionidu8, allergnädigst annehmen und re8nective abhel­fen die Reformation nit auch in so schleunig xi-oeeäere an Hand zu nehmen gestatten. 2) So ist auch klar und offenbar, daß wir Grafen-Stand >Vener?.vi2e er ^'elter^ keiner landcsfürstlichcn Obrigkeit unterworfen und Trier durchaus keine gestandig, sondern pnlnicuü n^ßisn-atu« eben so ecclesi^tieam als pcililic.'tm iui'izäictiorieln zu admlnistrircn, wie solches die Ncichsabschicd <Ie nnno 1565 et alibi bezeugen. 3) So ist unleugbar, daß nichts von geistlichen Gütern in unserm Amt Dicrdorf nach dem Passauischen Ver­trage eingezogen u. s. w. So sind die Trier'schcn Lehen, im Amt Dicrdors gelegen, des Fleckens Kirch coneernirend, lauter Allodia gewesen, und allererst von l'rilleiico ^Veclano. I^Ierninnni Npizcnpi ^>2iente -

empfangen worden, maßen auch klar bewiesen werden kann, daß der Flecken Dicrdorf jchents versetzt und erblich verkauft, auch der Lchenbrief selbst den Kirchcnsatz den Grafen zu Wied zueignet. Und kann das jus c>1teinnnienti unter dem Schein des Religionscdicts nit durch fürgangcne Gcwaltthat behauptet werden ?c. ^^).

In dem folgenden Mai sielen von Trier aus Jesuiten mit Commissaricn lind kurfürstlichen Soldaten in 1630. das Dorf Irlich, um die evangelische Kirchen- und Schuleinrichtung gewaltsam aufzuheben, und den Grafen von Wied seiner grundherrlichcn Rechte und kirchlichen Gerichtsbarkeit daselbst zu entsetzen. Sie brachen die Kirche auf, richteten sie nach ihrer Weise ein, verboten den Einwohnern den Besuch der Mutterkirchc Fcldkir- chcn (S. 1560) bei Strafe, befahlen den Besuch des katholischen Gottesdienstes mit Androhung der Landes­verweisung doch wohl nur den Tricr'schen und forderten von den Wiedischen Leibeigenen, daß sie sich zur Leibeigenschaft von Trier begeben sollten 3').

Kaum war dieß geschehen, und die Jesuiten abgefahren: so rückte Niederländische Mannschaft in Ir­lich ein, verjagte die erzbischöflichcn Söldcr, band den eben erst eingesetzten katholischen Priester, und zerstörte die ganze Zurüstung in der Kirche. Dabei war ein Schulmeister von Feldkirchcn besonders geschäftig; er setzte die hohlen Heiligenbilder mit den Worten:Heda, wir wollen einen Tanz aufführen, ich will euch tanzen lehren," so daß sie cmporgeworfcn und verbrannt wurden. Dafür aber sott er von Wahnsinn ergrif­fen, von Schrcckbildern nachsetzender Krieger umhcrgcjagt worden scyn, und zuletzt sich in den Rhein gestürzt, und zu ertrinken geschienen haben ^°).

Die Irrungen zwischen dem Grafen Hermann II. und Kurtricr wegen des Veffnungsrcchts und der katholischen Neligionsübung in Dicrdorf schien durch einen Vertrag zu Andernach so beigelegt zu werden, daß Trier einen Schlüssel zur Burg, der Bürgermeister den des Fleckens haben, eine Tricrischc Besatzung dort liegen, und der katholische Geistliche von dem Grafen prasentirt, von Trier eingewiesen werden sollte ").

Die Grasin Acmilia, Johann Wilhclm'Z und Hermann's Schwester (S. 1624), seit 1628 Gemah­lin Wilhclm's Wanitzkv, war schon verewigt; der Wittwcr verzichtete von Iscnburg aus im Januar 1630 in einem Schreiben an Johann Wilhelm auf alle Forderungen wegen der Verstorbenen ^°).

Am 1<>. Februar gab Hermann's II. Gemahlin ihm den sechsten Sohn, Wilhelm Ludwig, und 13 Monate später, den 1. April, das vierzehnte und letzte Kind, Sibulla Christina. 16Zl.

38) Arch. zu Runkel.

40) Lruvveri 8. K1>i552nii Hun, l'rev. II., 1^. XXIV, 42) Urch. zu Neuw.

39) Rechtliche Erweis.

41) Arch. zu Runkel.

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