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Wege zu der Commission vor Kölnischen Reitern zurückstehenden, Bauern wurden zu Geldstrafen vcrurthcilt. Der Ausbau des Schlosses Friedrichstein wurde weit gefördert °«>
Der Erzbischof von Trier, Karl Kaspar von der Lcyen, ließ sich im Octobcr von Frankreich bewegen, der anfangs (S. 1658) vermiedenen Allianz beizutreten. Dieß gab den Durchmärschen der Franzosen, die aus den oberen Gegenden des Rheins und der Mosel nach den Niederlanden giengcn, in unserem Umkreise eine Freiheit, die den Ortschaften vielfach nachteilig wurde-').
In der Grafschaft Nunkcl folgte Moritz Christian's Tochter, Maria Belgien Charlotte (S. 1645) ihm im Tode. Der Graf Johann Ernst wurde nun von den Gläubigern seiner Herrschaft angegangen. Sie, namentlich die Porsischen Erden in Frankfurt, forderten ihre, an Hermann II. geliehene Summe zurück, und wirkten eine kaiserliche Commission aus Kurmainz aus. So sehr es der Amtmann Walraben- siein (S, 1654) zu verhüten suchte: wies diese dennoch die Gläubiger auf die Dörfer und Einkünfte zu Münster, Wolscnhanscn und Eschbach an. Den Hof Hcckolshausen (S. 1594), der mehrere Herren schon gehabt 1662. hatte, kam jetzt an einen Schütz von Holzhauscn. Der Graf Johann Ernst war nun in seinem väterlichen Lande wieder eingetroffen. Er bestätigte den Einwohnern des städtischen Fleckens Nunkcl im Scptbr. das Bürgerrecht; dem Hofe Götzenburg (Götzcnbodcn) legte er dm Namen seiner Gemahlin bei, und nannte ihn Elconorcnburg ^),
In der unterm Grafschaft schien die Ruhe gegen das Ende des Jahres 1661 ziemlich wiederhergestellt, so, daß zu Anfang des folgenden die Kölnische Mannschaft sich endlich entfernte. Allein schon im Februar brachen neue Unruhen aus. Es wurden Schuldige eingezogen, die Gemeinden Nodcbach, Wollcndors, Fahr, Heddesdorf, Selters, und andere, wurden von der Kölnischen Commission zu Strafen an Geld, Wald und Feld, vcrurtbcilt, lind die Drohung mit Lcibesstrafcn erneuert. Zwei Leute aus Selters, eines meuchlerischen Angriffs auf Friedrich beschuldigt, wurdcn an dem Galgen bei Anhauscn aufgeknüpft. Solche Strenge brachte die halsstarrigen Gemüthcr allmälig wieder zur Ordnung. Das Kirchspiel Fcldkirchen bat um Strafenerlaß, desoleichen Heddcsdorf, und es wurde im November, in einem Vergleich bestimmt, daß diese Gemeinden hinfort immer ein Monatsgeld bezahlen sollten. Nodebach kaufte die dem Dorse consiscirte, und dem Grafen zugesprochene Waldung mit einer klcincn Geldsumme wieder an sich ->).
Unter diesen Gahrungen wog der Gras Friedrich für die Bürgerschaft seiner neuen immerfort wachsenden Stadt Neuwied die Privilegien ab, die seine Weisheit ihr zu bleibendem Borthcil schenken wollte. Die Urkunde wurde am ?, Juni (alten Styls) ausgefertigt, und im Octobcr dem kaiserlichen Kammergcricht zur Bestätigung übergeben. Er versprach in diesem Briefe: „I. Das punctum Keli^ionis, als welches das grund- vestc und hauptsächlichste ist, betresseird, denen so der Rcsormirten .Religion nicht zugcthan, freie cc>u5«er>2 und exeicnlnm r<-1I^iani5 n: ihren Häusern, und wollen nicht, daß sie gestört werden, wenn auch die Beschlüsse des Westfälischen Friedens umgestoßen werden sollten." Er versicherte II, den Einwohnern Freiheit von Frohndicnstcn, und HI. von Leibeigenschaft und Gebundenheit an den Ort. Er verlegte IV, die von Alters her in Obcrbicbcr gehaltenen Jahrmärkte hierher, erklärte allen Handelsverkehr frei, verbot die Monopols, verwahrte dem Orte, der Namcnsverandcrung ungeachtet, die bemalten, mit Heddcsdorf gleichberechtigten, Langcndorf zugestandenen Befugnisse zu Wald-, Wasser- und Wcidgang, und erlaubte dm Einwohnern in dem Rheine zu sifchen, wilde Gänse, Enten und anderes kleine Geflügel zu sangen oder zu schießen. Er erlaubte V. der Bürgerschaft: sich einen Magistrat für die niedere Gerichtsbarkeit uud Regierung zu wählen; in Criminalsachcn solle, nach des Reichs Constitution, von Beamten uud Näthcn, mit Zuziehung der Schöffen, gcurthcilt werden, die Appellation erster Instanz an den Grafen, der zweiten an kaiserliche Majestät oder das Kammergericht crgchcn. Die Nichtrcformirten sollten von Ehrenamtern und Magistratsstcllcn nicht ausgeschlossen werden. ^'1. Die Acciscn von Wein und Bier sollten halb dem Landcshcrrn, halb der
16Ss,
28) Arch, zu Ncuw. Zl) Arch, zu Neuw.
29) Wyttenb. B. «.
20) v. Mulm, «oll«c.
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