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1719.

1720.

1721.

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len die Gcmüthcr noch fort. Das Widerstreben von rcformirter Seite gegen die Katholiken nuthigte diese, den Beistand von Kurtticr ferner zu suchen, und zog der Landesregierung den Verlust bedeutender Rechte zu, wie es sich in der Folge ergab. Dein erneuerten Ansuchen der lutherischen Gemeinde im Mai durch ih­ren Pastor Schellcnbergcr aus dem Waldeckischen, der seit 1709 angestellt war, um eine eigene Schule, wurde auch jetzt crwiedcrt, daß es bei der bisherigen Einrichtung, nach welcher die Stadtjugend die Schule der re- formirten Gemeinde besuchen mußte, so lange, bis der eine reformirte Lehrer die Kindcrzahl nicht ganz un­terrichten könne, bleiben sollte. Dessen ungeachtet eröffnete der lutherische Vorstand eine besondere Schule; er wurde von Friedrich Wilhelm (d. 15. Jim.) zur Verantwortung aufgcfodcrt, und der Gehcimerath uud Canzleidircctor Nveß und Pastor Mclsbach sollten ihr Gutachten darüber abgeben. Im November erlangten die Lutheraner die Erlaubniß, in ihrer Kirche eine Orgel zu bauen, und im folgenden Jahre (d. 7. Mai) auch die Gestattung eines eigenen Schullehrcrs, der aber von dem Landeshcrrn allein anzustellcn und von seiner jährlichen Einnahme verpflichtet scyn sollte, dem rcformirtcn eine Vergütung zu entrichten. Es wurde ihnen einer vorgeschlagen, den sie nicht annahmen, und den sie wünschten, erkannte die Regierung nicht an, bevor die Gemeinde nicht die Vergütung bewilligte.

Die oben berührten Irruugen zwischen der Herrschaft und der Stadt Neuwied wurden nun (d. w. April) bei dem Neichökammergericht durch eine Punctation geschlichtet, in welcher der Präsident dieser Be­hörde, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, auch den Lutheranern ihre eigene Schule bestätigte, und sie der Abgabe an die reformirte zu überheben versprach; zugleich ertheiltc er ihnen den Gebrauch der Glok- ken bei ihren Leichenbegängnissen, und einen eigenen Gottesacker; dagegen sollten sie die Gebühren an den reformirten Pfarrer, und das Glockengcld an dessen Glöckner, nach der Kirchcnordnung, fortbezahlen. Die Schultrcnnung verfügte der Graf Friedrich Wilhelm (d. 21. April) besonders. Die Vollziehung dieser Be­schlüsse aber wußten seine Näthe abermals zu verhindern. Das Bccrdigungsrecht wurde sogar durch Sol­daten den Lutheranern verwehrt. Die Lutheraner wandten sich daher nach Ncgcnsburg, und brachten da­durch das reformirte Presbyterium heftig gegen sich auf. Friedrich Wilhelm genehmigte auch den Katholi­ken die Anlegung ciues eigenen Todtcnhofs, doch ebenfalls mit der Verpflichtung, an den reformirten Geistli­chen und Kirchendiener die Gebühren zu entrichten.

Auch die Landgemeinden hatten seit dem Anfange dieses Jahrhunderts auf die, seit 1662 und 63 ihnen entzogenen Waldungen erneuerte Ansprüche bei dem Neichskammcrgcrichte gemacht (S. 1714), und über zu hohe Auflagen sich beschwert. Jetzt (d. 27. März) erhielten sie die Weisung, während des Processcs die doppelten Monatsgclder, und Ncichsabgabcn fort zu entrichten. Diese Vorschrift wieder­holte das Kammcrgcricht ein Jahr nachher.

Bei einer Zusammenkunft des Grafen Friedrich Wilhelm mit dein Herzog von Sachsen - Eiscnach, Wilhelm Heinrich, als Grafen zu Sayn-Altenkirchen '"), und dem Burggrasen Georg Friedrich von Kirch- bcrg, zu Hachcnburg, kamen auch die Strcitursachcn zwischen den protestantischen Gemeinden in Neuwied zur Sprache. Sic beschlossen, dadurch den Frieden zu vermitteln, daß Attenkirchen jährlich 111 Thaler, Fried­rich Wilhelm ebensoviel, und Kirchbcrg 5 Thaler zu Vergütung und Ausgleichung der Stolgebühren und des Schulgeldes anweisen wollten. So unbedeutend also der Gegenstand der MißHelligkeit war: so zeugt er doch von der Leidenschaftlichkeit, die in den beiden Partheicn herrschte. Attenkirchen sing sofort mit der Aus­zahlung an den lutherischen Geistlichen an; von Seiten der Nentkammer zu Neuwied geschah nichts; das Versprechen von Kirchbcrg wurde später von der Fürstin Carolina reichlich erfüllt. Nach diesem Vertrage zu Hachcnburg hielten sich die Lutheraner ihrer Verbindlichkeit entledigt, mußten aber alsbald auch ihre Schule einstellen; ihr Geistlicher und Presbyterium erlitten kränkende Verweise. Diese Verhaltnisse dauerten bis nach Friedrich Wilhelm's Tode sort '-).

31) Enkel der Ioyannette van Sayn und Johann Gcorg's von Sachs»,-Eisenach. ZZ) Arch. zu Neun,.