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geht aus den vielen Verordnungen und Verkündigungen an die Gemeinde hervor, wie sie in dem schon oft erwähnten Protokollbuch enthalten sind. Wir lassen einige derselben folgen:
1699. 10. Dez. ist bei der Gemeind verkündigt worden, daß keiner bei 5 fl. Straf nächtlicher Weil in dem Städtchen weder schießen noch mit Strohsackeln herumgehen solle.
1700. 5. Mai ist der Gemeind die Verordnung wegen der Bettler und Landstreicher vorgclesen worden.
1701. 10. Januar ist der Gemeind vorgehalten worden, daß ein jeder seine schuldigen 12 Spatzen Köpf liefern soll.
1702. 26. Januar ist der Gemein vorgehalten worden ein Amtsbefehl, vermöge welchem anbefohlen worden, daß künftighin die Nachtwächter abends bei einbrechender Nacht die Taghüter ablösen, sodann im Winter um 8 Uhr an gehörendem Ort an zu blasen anfangen, im Sommer aber um 10 Uhr und sollen die Bürger entweder selbst wachen und keine so kleinen und liderlichc Buben schicken, indem keiner passiert werden solle, er sei denn 20 Jahr alt, es soll auch die Nachtwach nicht eher nach Hause gehen, es sei denn die Tagwacht wirklich vorhanden, dahero die Taghüther mit gleich anbrechendem Tag auf der Taghuth zu erscheinen hätten, auch nicht ehenter abtreten sollen, es sei denn die Nachtwacht wirklich vorhanden, die Übertreter sollen jedesmal gleich zur Strafe angezogen werden.
1702. 31. August ist bei einem fl. Straf verboten worden, daß kein Drescher in der Scheuer soll keinen Taback mehr trinken, eockoin, daß ein jeder, weil viel Geströh in dem Ort, eine Bütte mit Wasser in seinem Hof oder an seiner Hausthür beständig haben solle, um im Fall der Not gleich Wasser an der Hand habe.
1704. 23. Juni ist der Gemein ein Befehl vorgelesen worden, daß ein jeder Bürger solle 20 Spatzen Köpf das Jahr durch liefern oder von jedem 1 kr.; wie auch soll ein jeder, so ein Hund will halten, demselben ein Brüel anhenken.
1715. 23. Juni ist der Gemein vorgehaltcn worden, es soll keiner über die Nech und Steine hacken — auch soll jeder die Raupennester abmachen —*nuch soll jeder seine Spatzenköpf liefern — Item soll ein jeder dazu gehalten sein, daß
