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er, so weit vor dem seinigen sein Pflaster geth, soll aus seinen eignen Mitteln machen lassen und handhaben sowohl Stein, Sand und Pflaster Lohn.
1716. 16. August sind die Strohdächer verboten worden ,„weil es mehreremohlen geschehen, dag ein Strohdach viele Gebäu, ja ganze Dorfschaftcn zum größten Ruin der Unter- thanen abgebrennt und durch solches verunglückt."
1725. 11. Mai ist wegen vieler Klagen vor rathsamb befunden worden ein der gantzen Bürgerschaft zum besten gereichende Verordnung, welche jedes Jahr nach den ostern öffentlich bey der Gemeind zu jedes männiglich Verhaltung pmblioirt werden solle, aufzurichten als nehmlich:
1. und 2. bezieht sich auf das Halten des Viehes.
3. soll ein jeder sein Gesiud daheim anhalten in der graßerey in seinen eigenthümlich güthern zu bleiben, wiedrig die übertretenen nicht nur allein in die ... L) geschrieben, sondern nach Befindung der Sache exemplarisch ahn dem Leib abgestraft und zu Vergütung des zugefügten Schadens angehalten werden sollen, gleicher gestalt
solle Künftighin gäntzlich und bei 5 fl. Straf in der gemarkhung zu grossen und das Graß, wie bishero geschehen, zu verkaufen, welches von denjenigen, so Keine Feldgüther haben, auch zu verstehen, verbottcn seyn, ebenfalls
5. solle nicht erlaubt- sondern durchaus verbotten seyn in den Wingerts- und Schleifwegen mit den Ochsen zu weyden.
6. bezieht sich auf die Ordnung im Wald. u. s. w.
>) Unleserlich.
